März 2020

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Allgemein

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß

Arbeitsvertragsrecht

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zu einem variablen Entgeltbestandteil

An- und Abfahrtszeiten von Außendienstmitarbeitern sind uneingeschränkt vergütungspflichtige Arbeitszeiten

Kein Anspruch auf identische Arbeitszeugnisse in agilen Projekt-Teams

Betriebsverfassungsrecht

Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen Betriebsrentenansprüchen

Einsetzung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch das Gericht auch bei Vertagung der Betriebsversammlung

Europarecht

Wirtschaftliche Einheit bei Übergang eines Busunternehmens

Diskriminierung wegen des Alters bei Besoldung von Beamten und Richtern

Kündigung/Kündigungsschutz

Prozessuales

Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

 

 

C. Literatur

Allgemein

Kammern als Kollektivvertragspartner im österreichischen Arbeitsleben

100 Jahre Betriebsverfassung – „Per Aspera ad Astra“ – ein Blick zurück auf den Beginn der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland

Arbeitskampfrecht

Die einstweilige Verfügung gegen Streiks

Arbeitsvertragsrecht

§ 7 ArbZG - Haus-Strafrecht bei Arbeitszeitverstößen

Die "arbeitsgleiche Durchführung" eines Tätigkeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB)

Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetztes

Schluss mit Ausschlussfristen? – Die Zulässigkeit von kurzen, kenntnisunabhängigen Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag

Über die Verbindlichkeit eines Dienstplans

Befristungsrecht

BB-Rechtsprechungsreport zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG

Das Befristungsrecht im Wandel – Unionsrechtlicher Rahmen, verfassungsrechtliche Implikationen und mögliche Gesetzesänderungen

Die Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung – ein Beitrag zur Bestimmung der Grenzen des Richterrechts?

Betriebliche Altersversorgung

Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2020 – Anstieg von Lebenserhaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2017/2020 bzw. ab Rentenbeginn

Betriebsverfassungsrecht

Digitale Signatur und Betriebsvereinbarung – Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung durch Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur?

Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats

Der Betriebsrat als Teil des Verantwortlichen iSd. DSGVO

Entsenderecht

Bundesweiter Tarifvertrag nach § 3 S. 1 AEntG und die geänderte Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie 96/71/EG

Europarecht

Die unmittelbare Wirkung von Unionsrecht unter Privaten im Arbeitsrecht

Elektronische Überwachung am Arbeitsplatz und Europäische Menschenrechtskonvention – Von Bărbulescu zu López Ribalda

Urlaubsrecht

Deutsches Urlaubsrecht im europäischen Wandel – Teil II – Grundlegende Urteile des BAG aus dem ersten Quartal 2019 und ihre Hintergründe

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
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A. Gesetzgebung

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Meldung der Bundesregierung vom 1.3.2020

Mit dem am 1.3.2020 in Kraft getretenen Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die Bundesregierung den Rahmen für eine zukunftsorientierte und bedarfsgerechte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten schaffen. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll dabei regeln, wer zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf und wer nicht. 

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts)
  • verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
  • Verfahrensvereinfachungen, eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte

Neben dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen auch geänderte und verbesserte Verwaltungsverfahren die gezielte Steigerung der Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ergänzen.

(gk)

Kurzarbeit wird erleichtert

Pressemitteilung des BMAS vom 10.3.2020

Das Bundeskabinett hat am 10.3.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung („Arbeit-von-morgen-Gesetz“) beschlossen. Dabei hat der Gesetzesentwurf zwei Zielrichtungen: Zum einen enthält der Gesetzentwurf befristete Verordnungsermächtigungen, mit denen die Bundesregierung kurzfristig auf die Unwägbarkeiten von Covid-19 reagieren kann. So kann sie die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld absenken und die Leistungen erweitern. Zudem kann der Bezug von Kurzarbeitergeld auch im Bereich der Leiharbeit ermöglicht werden. Die Neuregelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte 2020 in Kraft treten.

Neben der aktuellen Situation steht auch der Strukturwandel hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft im Fokus. In vielen Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes, in energieintensiven Industrien sowie in klimapolitisch zentralen Bereichen - wie der Energie-, Bau- und Automobilwirtschaft - ist mit erheblichem Anpassungsbedarf zu rechnen. Von zentraler Bedeutung hierbei sind Weiterbildung und Qualifizierung der Beschäftigten. Der Gesetzentwurf enthält dazu Verbesserungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten, die Einführung von sogenannten Sammelanträgen in der Weiterbildungsförderung, die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses sowie Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anpassungen der Bundesdurchschnittskostensätze.
Damit ein guter Start ins Berufsleben gelingt, werden auch die Regelungen zur Ausbildungsförderung verbessert, insbesondere soll die Assistierte Ausbildung weiterentwickelt und verstetigt werden.

Der Regierungs- und Referentenentwurf zum „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ ist auf der Seite des BMAS abrufbar.

(gk)

Kurzarbeit wird erleichtertMeldung des BMAS vom 13.3.2020Arbeitnehmer in Deutschland sollen in der Coronakrise durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit geschützt werden. Der Bundestag beschloss am 13.3.2020 im Eilverfahren einstimmig ein Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit für erleichtertes Kurzarbeitergeld. Der Gesetzentwurf war erst am 10.3.2020 vom Bundeskabinett gebilligt worden. Mehr Unternehmen als bisher sollen die Leistung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ab April beantragen können.

Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon nutzen können, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind - statt wie bisher ein Drittel. Die Sozialbeiträge sollen ihnen zudem voll von der Bundesagentur für Arbeit (BA) erstattet werden. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden können. Die BA übernimmt bei dieser Leistung 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 Prozent.

Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit, ist auf der Seite der Meldungen des BMAS abrufbar. Weiterführende Informationen, beispielsweise die wesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsgeld, sind ebenfalls auf der Seite des BMAS abrufbar. 

(gk)

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,45 Prozent, im Osten um 4,20 Prozent

Pressemitteilung des BMAS vom 20.3.2020

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2020 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,45 Prozent, in den neuen Ländern um 4,20 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 96,5 Prozent). Das Rentenniveau beträgt 48,21 Prozent.

Einzelheiten, Hintergründe und weitere Informationen zur Rentenanpassung sind auf der Seite der Pressemitteilungen des BMAS abrufbar.

(gk)

Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe zum Sozialschutz-Paket

Pressemitteilung des BMAS vom 20.3.2020

Das Bundeskabinett hat am 20.3.2020 den Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Mit dem Entwurf stellt die Bundesregierung die Weichen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern. Der Zugang in die Grundsicherungssysteme wird vorübergehend erleichtert. Die Bemessung des Kinderzuschlags wird vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst. Diese Maßnahmen stärken insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten.

Darüber hinaus wird unter anderem eine Verordnungsermächtigung ins Arbeitszeitgesetz eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen, die dazu beitragen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie sicherzustellen.

Der Entwurf sieht insbesondere folgende Inhalte vor [Anm. d. Red.: im Folgenden werden nur ausgewählte Inhalte des Entwurfs aufgelistet]:

 

  • Bestimmte Branchen und Berufe sind in der Krise für das öffentliche Leben, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu gehören insbesondere das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Landwirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Hier muss sichergestellt sein, dass ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. Durch den im neuen § 421c SGB III geregelten vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.
  • Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monate oder 115 Tage ausgeweitet werden.
  • In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften zu ermöglichen. Die Regelung soll dazu beitragen, in der derzeitigen Situation der Corona-Pandemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie die Versorgung der Bevölkerung mit existentiellen Gütern sicherzustellen.
  • Auch die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt soll erleichtert werden. Das geltende Recht sieht Beschränkungen vor, wenn neben der Rente hinzuverdient wird. Das könnte diejenigen, die in der aktuellen Situation mit ihrer Arbeitskraft Unterstützung leisten wollen, an ihrem Einsatz hindern. Nun können im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird.
  • In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen. Ziel der Entschädigungsregelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres.

 

Der Entwurf wird durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und soll am Sonntag, den 29. März 2020, in Kraft treten.

Weitere Informationen sind auf der Seite des BMAS abrufbar. Dies gilt ebenso für den Referentenentwurf zum Sozialschutz-Paket.

(gk)

Weitere arbeitsrechtliche Informationen in Bezug auf die Corona-Pandemie

(gk)

Beratungsgegenstände im Bundestag

  1. Sitzung, 4.3.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 5.3.2020:

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag Abgeordneten und der Fraktion der AfD „Arbeitsleben würdigen – Arbeitslosengeld I gerecht gestalten“. Daraufhin Annahme der Beschlussempfehlung auf Drucksache 19/17568. Das bedeutet: Ablehnung des Antrags auf Drucksache 19/13520.

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Damit jede Arbeitsstunde zählt – Arbeitszeitgesetz ergänzen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17134)

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsversicherung weiterentwickeln“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17522)

 

  1. Sitzung, 6.3.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung, 11.3.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

  3. Sitzung, 12.3.2020:

  • Absetzung eines Antrags der Fraktion der AfD „Lebensleistung belohnen – Einführung eines Leistungsbonus in der Arbeitslosenversicherung“

  • Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung „Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/11470)

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Hürden bei der Anerkennung von Berufskrankheiten abbauen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17769)

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Bündnis90/Die Grünen „Recht auf Homeoffice einführen – Mobiles Arbeiten erleichtern“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/13077)

  • Beratung eines Antrags der Fraktion der AfD „Nutzung des Potenzials der Digitalisierung zur Schaffung von dezentralen Arbeitsplätzen und zur wirtschaftlichen Stärkung der Kommunen und ländlichen Räume“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17527)

 

  1. Sitzung, 13.3.2020:

  • Erste sowie zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld sowie unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drucksache 19/17893

  • Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17740)

  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Berufliche Weiterbildung stärken – Weiterbildungsgeld einführen“ sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/17753)

 

  1. Sitzung, 25.3.2020:

  • Erste Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2(Sozialschutz-Paket) sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 19/18107)

  • Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung „Eckpunkte zur Corona- Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache19/18105 wird zur Kenntnis genommen. Ablehnung des Entschließungsantrags auf Drucksache 19/18124.

  • Beratung und Ablehnung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Anreize für mehr Erntehelfer in der Landwirtschaft während der Coronakrise“ (BT-Drs. 19/18115)

  • Beratung und Ablehnung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion der AfD „Wirtschaftliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Coronakrise“ (BT-Drs. 19/18120)

  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket). Somit unveränderte Annahme des Gesetzesentwurfs auf Drs. 19/18107. Gleichzeitig Ablehnung der Entschließungsanträge auf Drucksachen 19/18143, 19/18144, 19/18145, 19/17146.

(gk)

Beratungsgegenstände im Bundesrat

  1. Sitzung, 13.3.2020:

  • Zustimmung hinsichtlich eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BR-Drs. 76/20)

  • Ausschusszuweisung eines Antrags des Landes Berlin „Die Situation in allen Bereichen der Pflege spürbar verbessern – Kein Ersatz von festangestellten Pflegekräften durch Leiharbeitskräfte“ (BR-Drs. 103/20)

  • Zustimmung hinsichtlich einer Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (BR-Drs. 110/20)

  • Kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich eines Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (BR-Drs. 138/20)

  1. Sitzung/Sondersitzung, 25.3.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

  2. Sitzung/Sondersitzung, 27.3.2020:

  • Zustimmung hinsichtlich eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

  • Absetzung von TO hinsichtlich eines Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 9 – 13

  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin (Fachinformatikerausbildungsverordnung – FlAusbV) vom 28.2.2020 (BGBl. I Nr. 9, S. 250)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Elektroniker und zur IT-System-Elektronikerin (IT-System-Elektroniker-Ausbildungsverordnung – ITSEAusbV) vom 28.2.2020 (BGBl. I Nr. 9, S. 268)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management (IT-System-Management-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – ITSManKflAusbV) vom 28.2.2020 (BGBl. I Nr. 9, S. 280)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Digitalisierungsmanagement und zur Kauffrau für Digitalisierungsmanagement (Digitalisierungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung – DigiManKflAusbV) vom 28.2.2020 (BGBl. I Nr. 9, S. 290)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton (Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung – BuTMedAusbV) vom 28.2.2020 (BGBl. I Nr. 9, S. 300)
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack vom 3.3.2020 (BGBl. I Nr. 10, S. 326)
  • Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13.3.2020 (BGBl. I Nr. 12, S. 493)
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 17.3.2020 (BGBl. I Nr. 13, S. 524)

 

Teil II: 3 – 4

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

 

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU Teil L: L 062 – L 092

  • Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) sowie Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens [2020/320] (L 068, S. 46)

  • Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 303/2019 vom 13. Dezember 2019 zur Änderung von Anhang VII (Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens [2020/321] (L 068, S. 49)

(gk)

B. Rechtsprechung

Allgemein

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

BVerfG, Urteil vom 14.01.2020 – 2 BvR 2055/16 - Pressemitteilung Nr. 16/2020

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt.

(lb)Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen ist verfassungsgemäß

BVerfG, Urteil vom 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - Pressemitteilung Nr. 13/2020

Das Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten ein Kopftuch zu tragen, stellt zwar einen Eingriff in die Glaubensfreiheit und weitere Grundrechte dar. Der Eingriff in die Religionsfreiheit ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Danach ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine Pflicht, sich im Rechtsreferendariat in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral zu verhalten, aus verfassungsrechtlicher Sicht zu respektieren. 

(lb)

Arbeitsvertragsrecht

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zu einem variablen Entgeltbestandteil

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2020 – 2 Sa 136/19 – Leitsatz

Einzelfallbezogene Ausführungen zum Verstoß gegen den arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn dem Vorgesetzten der variable Entgeltanteil nicht ausgezahlt wird, während sein Untergebener der entsprechend kleinere Entgeltbestandteil, der von dem Erreichen derselben Ziele abhängt, ausgezahlt wird (hier verneint). 

(lb)

An- und Abfahrtszeiten von Außendienstmitarbeitern sind uneingeschränkt vergütungspflichtige Arbeitszeiten

BAG v. 18.3.2020 - 5 AZR 36/19 PM Nr. 12 vom 18.3.2020

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind. 

(lb)

Kein Anspruch auf identische Arbeitszeugnisse in agilen Projekt-Teams

ArbG Lübeck. Urteil vom 22.01.2020 - 4 Ca 2222/19

Mitarbeiter können von ihrem Arbeitgeber bei Ausscheiden ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Dies gilt auch in agilen Projekt-Teams, die nach der sog. Scrum-Methode arbeiten. Allerdings steht ihnen ein bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung nicht bereits deshalb zu, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat.

(lb)

Betriebsverfassungsrecht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2020 - 19 TaBV 2/19 - Leitsätze

Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber darauf, dass dieser die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur detaillierten Aufschlüsselung der Aktivitäten (sog. Grundbetreuungs- sowie betriebsspezifische Betreuungszeiten) veranlasst, die nach Prozentwerten in einem Jahresbericht enthalten sind. Ein solcher Jahresbericht entspricht § 5 DGUV VO. Der Betriebsrat ist keine innerbetriebliche Aufsichtsbehörde, die die Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Einzelnen zu kontrollieren hätte. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf detaillierte Aufschlüsselung sämtlicher Aktivitäten der Fachkraft für Arbeitssicherheit ergibt sich auch nicht aus § 9 ASiG und auch nicht aus §§ 89 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 9, Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Betriebsrat weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen wie beispielsweise der Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG begründet einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, nicht aber auf Herstellung vom Betriebsrat gewünschter Unterlagen. 

(lb)

Vorfälligkeitszinsen bei auf den Pensionssicherungsverein übergegangenen Betriebsrentenansprüchen

ArbG Reutlingen Urteil vom 28.01.2020 - 7 Ca 251/19 - Leitsätze

Der Wert der auf den Träger der Insolvenzsicherung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Betriebsrentenansprüche ist gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 BetrAVG, § 45 InsO zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schätzen. Der Vorteil, der durch die Vorfälligkeit der Betriebsrentenansprüche entsteht, ist durch Abzinsung der Beträge auszugleichen. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, verweist § 46 S. 2 InsO auf § 45 S. 1 InsO und nicht auf § 41 Abs. 2 InsO. Der gesetzliche Zinssatz nach § 41 Abs. 2 InsO ist im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung des Vorteils, welcher durch die Vorfälligkeit der auf den Träger der Insolvenzsicherung nach § 9 Abs. 2 BetrAVG übergegangenen Betriebsrentenansprüche entsteht, nicht zugrunde zu legen. Im Rahmen der nach § 45 InsO vorzunehmenden Schätzung scheidet die Nutzung eines starren Zinssatzes aus. 

(lb)

Einsetzung des Wahlvorstands für die Betriebsratswahl durch das Gericht auch bei Vertagung der Betriebsversammlung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.01.2020 - 3 TaBV 23/19 – Pressemitteilung

Besteht weder ein Betriebsrat noch ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat, kann der Wahlvorstand zur Wahl des Betriebsrats in einer Betriebsversammlung gewählt werden. Findet diese trotz Einladung hierzu nicht statt oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 4 BetrVG). Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmenden der Betriebsversammlung mehrheitlich eine Vertagung dieser Versammlung mit der Folge beschließen, dass kein erster Wahlgang zustande kommt. Die Fortsetzung der vertagten Wahlversammlung ist keine Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung. 

(lb)

Europarecht

Wirtschaftliche Einheit bei Übergang eines Busunternehmens

EuGH, Urteil vom 27.02.2020 – Rs. C-298/18 - Leitsätze

Art. 1 Abs. 1 der Betriebsübergangsrichtlinie ist dahin auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit, deren Ausübung nennenswerte Betriebsmittel erfordert, durch eine wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags der Umstand, dass diese Mittel, die Eigentum der die Tätigkeit zuvor ausübenden wirtschaftlichen Einheit sind, von der erstgenannten Einheit wegen rechtlicher, umweltrelevanter und technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen werden, der Qualifizierung der Übernahme der Tätigkeit als Unternehmensübergang nicht notwendigerweise entgegenstehen muss, wenn andere Tatsachen, wie die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung, die Feststellung zulassen, dass die betreffende wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 

(lb)

Diskriminierung wegen des Alters bei Besoldung von Beamten und Richtern

EuGH, Urteil vom 27.02.2020 – Rs. C 773/18 - Leitsätze

Die Art. 2 und 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie sind dahin auszulegen, dass sie einer Maßnahme nicht entgegenstehen, mit der Beamten und Richtern im Hinblick auf die Gewährleistung einer angemessenen Vergütung eine Besoldungsnachzahlung in Höhe eines Prozentsatzes des Grundgehalts gewährt wird, das sie zuvor u. a. gemäß einer für die jeweilige Besoldungsgruppe bei ihrer Einstellung nach ihrem Lebensalter bestimmten Grundgehaltsstufe bezogen haben, soweit eine solche Maßnahme erforderlich ist, um unter Umständen, die insbesondere sowohl durch eine hohe Zahl von betroffenen Beamten und Richtern als auch durch das Fehlen eines gültigen Bezugssystems gekennzeichnet sind, den Schutz erworbener Rechte zu gewährleisten, und soweit sie nicht dazu führt, eine Ungleichbehandlung wegen des Alters zeitlich unbegrenzt zu erhalten. Der Effektivitätsgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, den Beginn einer Ausschlussfrist von zwei Monaten für die Stellung eines Antrags auf Ersatz des Schadens, der aus einer Maßnahme entstanden ist, die eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, auf den Tag der Verkündung eines Urteils des Gerichtshofs festzusetzen, mit dem der diskriminierende Charakter einer ähnlichen Regelung festgestellt wurde, wenn die Gefahr besteht, dass die Betroffenen nicht innerhalb der Frist erkennen können, dass oder in welchem Umfang sie diskriminiert wurden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat Uneinigkeit über die Frage besteht, ob dieses Urteil auf die betreffende Maßnahme übertragbar ist. 

(lb)

Kündigung/Kündigungsschutz

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2020 - 3 SaGa 7/19 – Leitsätze

Eine Freistellung nach Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit zur Erzwingung und Durchführung von Verhandlungen über die Aufhebung eines Anstellungsverhältnisses, das ungekündigt und aufgrund langjähriger Betriebszugehörigkeit sowie Sonderkündigungsschutzes nicht ordentlich kündbar ist, kann rechtsmissbräuchlich und nicht schutzwürdig sein. Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines - besonderen – Beschäftigungsinteresses.

(lb)

Prozessuales

Streitwert für ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.2.2020 - 5 Ta 12/20 - Leitsatz

Die Werte der Anträge auf ein Zwischen- und ein Beendigungszeugnis sind nicht zu addieren, weil sie kostenrechtlich denselben Gegenstand betreffen (Aufgabe von 5. November 2013 - 5 Ta 126/13 - und Anschluss an die Empfehlung I.29.3 des Streitwertkatalogs 2018). 

(lb)

Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

BAG, Beschluss vom 27.02.2020 - 2 AZN 1389/19 – Leitsätze

Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden. 

(lb)

 

C. Literatur

Allgemein

Kammern als Kollektivvertragspartner im österreichischen Arbeitsleben

Mag. Sepp Zuckerstätter, Wien, RdA 2020, 45-52

Der Beitrag bildet die Langfassung eines Vortrags, den der Autor beim WSI Herbstforum 2018 in Berlin hielt und beinhaltet eine Synopse bzw. Gegenüberstellung von österreichischem und deutschem Kollektivarbeitsrecht. Der Fokus liegt dabei auf den sogenannten „Kammern“, die eine gesetzliche Interessenvertretung i.S.d. § 4 Abs. 1 österr. ArbVG darstellt. Sie zeichnen sich durch eine allgemeine, verpflichtende Mitgliedschaft aus. In der Praxis sticht von ihnen insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) mit ihren Fachverbänden hervor, da sie mit Abstand am meisten Kollektivverträge abschließt. Hinsichtlich der freien Interessenvertretung wird der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) hervorgehoben, der mit seinen Fachgewerkschaften im Gegensatz zum DGB in Deutschland keinen Dachverband, sondern die einzige Gewerkschaft in Österreich bildet. Weiter dargestellt werden außerdem die Kollektivvertragsgeltung sowie Ausführungen gemacht hinsichtlich der Koalitionsfreiheit in Österreich.

(hl)

100 Jahre Betriebsverfassung – „Per Aspera ad Astra“ – ein Blick zurück auf den Beginn der betrieblichen Mitbestimmung in Deutschland

Prof. Dr. Hermann Reichold, Tübingen, ZfA 2020, 5-29

Anknüpfungspunkt für den Beitrag ist die Gründung und Ausgestaltung des Sozialstaates durch die Weimarer Verfassung (WRV) von 1919. Im Anschluss daran und das Betriebsrätegesetz (BRG) von 1920 wird die Entwicklung der betrieblichen Mitbestimmung bis in die 1950er intensiv erörtert. Neben der Entstehung des BRG 1920 dank „Kriegssozialismus“ („Burgfrieden-Politik“ während des Kriegs) sind dabei insbesondere Art. 151-165 WRV hervorzuheben, die den Betriebsrat gewissermaßen als „wirtschaftsparlamentarisches Organ“ und das Wirtschaftsleben in Deutschland näher ausgestalteten. Während das BRG mehr von einem (konstruktiv) oppositionellen Betriebsrat geprägt gewesen sei, sei es das BetrVG von einem solchen, der mit dem Arbeitgeber in einer Koalition stehe. 

(hl)

Arbeitskampfrecht

Die einstweilige Verfügung gegen Streiks

Fabian Bünnemann, LL.M. (Nijmegen), LL.M. (Speyer), Essen, ZFA 2020, 44-69

Im Gegensatz zu den im Nachhinein vom Arbeitgeber geltend gemachten Schadensersatzansprüchen ist die auf Unterlassung eines Streiks gerichtete einstweilige Verfügung sehr umstritten. In diesem Beitrag erörtert der Verfasser anhand der Rechtsprechung der letzten Jahre die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer solchen einstweiligen Verfügung. Im Ergebnis wird von dem Verfasser festgestellt, dass auf Unterlassung eines Streiks gerichtete einstweilige Verfügungen nur äußerst zurückhaltend gebraucht werden sollten.

(eh)

Arbeitsvertragsrecht

§ 7 ArbZG – Haus-Strafrecht bei Arbeitszeitverstößen

Dr. Michael Meyer, Neu-Isenburg, RdA 2020, 25-31

Der Beitrag nimmt Bezug auf §§ 22, 23 ArbZG als Ordnungswidrigkeits- und Strafvorschriften und beleuchtet die Frage, ob durch § 7 ArbZG mittels Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder gar Arbeitsvertrag durch Übernahme der tariflichen Regelungen die Möglichkeit eröffnet wird, eigenes Arbeitszeitrecht – und damit eigenes Strafrecht – zu setzen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass § 7 ArbZG Ausfüllungsnormen im Rahmen der §§ 22, 23 ArbZG darstellt und sowohl verfassungs- als auch EU-rechtskonform ist, insb. nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt. Solange eine (Arbeits-) Gericht nicht die Unwirksamkeit des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung festgestellt habe, seien die selbst gesetzten Regeln auch von den Aufsichtsbehörden zu akzeptieren.

(hl)

Die „arbeitsgleiche Durchführung“ eines Tätigkeitsverhältnisses (§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB)

Prof. Dr. Roland Schwarze, Hannover, RdA 2020, 38-45

§ 611a Abs. 1 S. 6 BGB bestimmt, dass es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht ankomme, wenn sich aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses ergibt, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Der Verfasser untersucht die Bedeutung der Norm für die einem Arbeitsverhältnis faktisch gleichkommende Durchführung eines Tätigkeitsverhältnisses vor dem Hintergrund der Auswirkungen der zunehmenden Digitalisierung. Er konstatiert, dass § 611a Abs. 1 S. 1 BGB an die vertragliche Pflicht (nicht die tatsächliche Erbringung einer Arbeitsleistung) anknüpft und sich eine tatsächliche Durchführung des Vertrags als Arbeitsverhältnisses dann ergebe, wenn das Tätigkeitverhältnis „arbeitsgleich“ zur Pflicht einer Arbeitsleistung durchgeführt werde, namentlich die Arbeitskraft des Beauftragten dem Auftraggeber zur Verfügung stehe. Digitale Arbeitsformen würden dabei in erhöhtem Maße der faktischen Verfügbarkeit der Arbeitskraft dienen und daher verstärkt zu einer Begründung des arbeitsrechtlichen Status über § 611a Abs. 1 S. 6 BGB führen. 

(hl)

Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetztes

RA Dr. Philipp Wiesenecker, Frankfurt a.M., BB 2020, 564-568

Der Autor setzt sich auf Grundlage des Urteiles des EuGH vom 14.5.2019 in der Sache CCOO (Rs. C-55/18) mit dem Einfluss des BetrVG auf die europarechtliche Vorgabe zur Arbeitszeiterfassung auseinander. Dabei werden zum einen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Implementierung einer Arbeitszeiterfassung dargestellt, welches der Verfasser für die Zeit, in der noch keine gesetzliche Umsetzung der europarechtlichen Judikatur erfolgt ist, bejaht. Ein Initiativrecht zur Einführung der Arbeitszeiterfassung durch den Betriebsrat lehnt er jedoch ab. Daneben werden der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung sowie die Problematik erläutert, ob der Betriebsrat selbst seine Arbeitszeit erfassen lassen muss. 

(hl)

Schluss mit Ausschlussfristen? – Die Zulässigkeit von kurzen, kenntnisunabhängigen Ausschlussfristen im Formulararbeitsvertrag

Akad. Rat a.Z. Dr. Stephan Seiwerth, LL.M., Köln, ZfA 2020, 100-128

Der Beitrag beleuchtet die (Un-) Zulässigkeit von Ausschlussfristen im Arbeitsrecht sowie im allgemeinen Zivilrecht. Dabei stellt der BGH im allgemeinen Zivilrecht eine strengere Rechtfertigung an Ausschlussfristen als das BAG im Arbeitsrecht, welches sich auf die arbeitsrechtlichen Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB und die größere Parteiengleichheit bei Abschluss von Tarifverträgen beruft. Eine Abwägung der Interessen erfolgt durch den Autor hinsichtlich Rechtssicherheit sowie Rechts- und Betriebsfrieden. Bei dieser stellt der Verfasser indes keine Rechtfertigung für die Abweichung von der gesetzlichen Regelverjährung fest. Schließlich wird das Thema „Intransparenz“, unter Bezugnahme von § 305c Abs. 2 BGB, analysiert. In Bezug auf die Besonderheiten des Arbeitsrechts“ werden Vergleiche zu einer „langen Übung“, tarifvertraglichen Ausschlussfristen sowie gesetzlichen Fristen gezogen. 

(hl)

Über die Verbindlichkeit eines Dienstplans

RA Daniel Wall, Frankfurt a.M., AuR 2020, 109-112

„Immer dann, wenn die tägliche betriebliche Arbeitszeit das vertraglich vereinbarte Volumen überschreitet, muss der Arbeitgeber planen, wie und wann er seine Mitarbeiter zeitlich einsetzt. Das Ergebnis dieser Planungen bildet der Dienstplan.“ Der Verfasser des Beitrags zeigt anhand eines Beispiels auf, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Dienstplan geändert werden kann und inwiefern dieser Verbindlichkeit beansprucht. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass ein Dienstplan für beide Seiten verbindlich ist und nicht global unter einen Widerrufsvorbehalt gestellt werden kann; ein Vorbehalt des Widerrufs aus betrieblichen Gründen bis zu 96 h vor dem jeweiligen Dienstbeginn jedoch zulässig ist. Dies kann auch durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Abschließend geht der Autor auf die Mitbestimmungspflicht des Betriebsrats ein, welcher auch jede (nachträgliche) Änderung unterfällt.

(hl)

Befristungsrecht

BB-Rechtsprechungsreport zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG

RAe Dr. Sebastian Naber/Dr. Willem Schulte, Hamburg, BB 2020, 436-441

Dieser Beitrag orientiert sich an dem BVerfG-Urteil vom 6.6.2018 (1 BvL 7/17 und 1 BvR 1375/15) zum Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Dieser untersagt eine sachgrundlose Befristung, „wenn zwischen den Parteien bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Das BVerfG beurteilte in seiner Entscheidung, ob diese Regelung mit der Arbeitsvertragsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Anhand von Beispielfällen erläutern die Verfasser, in welchen Fällen, wie z.B. bei langen Unterbrechungen zwischen den Beschäftigungsverhältnissen, aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung von der Regelung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG abgesehen werden kann. 

(eh)

Das Befristungsrecht im Wandel – Unionsrechtlicher Rahmen, verfassungsrechtliche Implikationen und mögliche Gesetzesänderungen

Akad. Rätin a. Z. Dr. Katja Chandna-Hoppe, LL.B., Bonn, ZFA 2020, 70-99

Die Verfasserin befasst sich mit der Entwicklung des Befristungsrechts in der nationalen und europäischen Rechtsprechung der letzten Jahre. Insbesondere wird die Missbrauchskontrolle von aufeinanderfolgenden Kettenbefristungen und die Zulässigkeit von sachgrundlosen Befristungen thematisiert. Anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung, wie beispielsweise das EuGH-Urteil vom 26.1.2012 (Kücük – C-586/10), zeigt die Verfasserin auf, wie das deutsche Befristungsrecht dadurch geprägt und entwickelt worden ist. Vor allem im Hinblick auf die Ankündigungen im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien werden von der Verfasserin weitere Entwicklungen erwartet. 

(eh)

Die Rechtsprechung zur Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung – ein Beitrag zur Bestimmung der Grenzen des Richterrechts?

Wiss. Mit. Dr. Antje Rech, Bochum, RdA 2020, 31-38

Kernthema des Beitrags ist der Beschluss der BVerfG (vom 6.6.2018, 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14), in welchem § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG als verfassungskonform bestätigt wurde und eine Einschränkung der „Zuvorbeschäftigung“ mit dem Grundgesetz für unvereinbar bewertet worden war. Nach Darstellung des Beschlusses erfolgt eine Bewertung durch die Autorin. Sie konstatiert, das BVerfG habe durch seine Rechtsprechung auf abstrakter Ebene einen Beitrag zur (Neu-) Bestimmung der Grenzen des Richterrechts geleistet, indem es der subjektiven Theorie den Vorrang eingeräumt und zugleich den Gesetzgeberwillen als äußerste Grenze für Rechtsfortbildung ausgemacht habe. Konsequenterweise habe es jedoch § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG als verfassungswidrig verwerfen bzw. zumindest ein Auftrag an den Gesetzgeber erfolgen müssen.

(hl)

Betriebliche Altersversorgung

Teuerungsanpassung der Betriebsrenten in 2020 – Anstieg von Lebenserhaltungskosten und Nettoeinkommen im Zeitraum 2017/2020 bzw. ab Rentenbeginn

Michael Kelwing/Gerd Ringwald, Mühlheim an der Ruhr/Stuttgart, DB 2020, 336-342

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wird ein Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Überprüfung der laufenden Versorgungsleistungen vorzunehmen, wenn er seinen Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zugesprochen hat. Die Verfasser erläutern in ihrem Beitrag die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der Nettolöhne zwischen den Jahren 2017 und 2020, um den aktuellen Anpassungsbedarf der Rentenleistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln. Von den Verfassern wird für das Jahr 2020 eine dreijährige Teuerungsrate von 3,6 % bis 5,7 % vorhergesagt. 

(eh)

Betriebsverfassungsrecht

Digitale Signatur und Betriebsvereinbarung – Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung durch Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur?

RiArbG Dr. Oliver Reinartz, Düsseldorf, DB 2020, 394-397

In seinem Beitrag behandelt der Verfasser die Frage, ob Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 77 BetrVG wirksam mit einer qualifizierten elektronischen Signatur geschlossen werden können oder der Schriftform bedürfen. Aus dem Wort des § 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG und der Systematik des § 126 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass es für eine Betriebsvereinbarung nur einer gegenseitigen Unterzeichnung bedarf und diese, soweit nichts anderweitig bestimmt, durch die elektronische Form nach § 126 a BGB ersetzt werden. Jedoch lehnt das BAG die Anwendung des § 126 BGB mit der Begründung, dass die Klarstellungsfunktion der Schriftform gewahrt werden müsse, ab. Nach Ansicht des Verfassers ist dennoch der Sinn des § 77 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend, welcher den Zweck hat Rechtssicherheit zu schaffen. Da die Sicherheitsanforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur hoch sind, besteht im Hinblick auf die Rechtssicherheit kein Unterschied zu einer Originalunterschrift und diese kann durch die elektronische Form ersetzt werden. 

(eh)

Datenschutz

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsrats

RAe Dr. Christoph Kurzböck, LL.M./Kathrin Weinbeck, Nürnberg/Regensburg, BB 2020, 500-503

Die Verfasser beschäftigen sich in ihrem Beitrag mit der Frage, ob der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher oder nur als verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO eingestuft wird.  Entscheidend für die Beurteilung ist, ob der Betriebsrat über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten selbst entscheidet. Nach Ansicht der Verfasser, ist der Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO einzustufen, da insbesondere bei größeren Betrieben dem Betriebsrat ein Handlungsspielraum bei der Datenverarbeitung eingeräumt wird. Außerdem fordern die Verfasser, solange noch Unklarheit besteht, wer im Betrieb die Aufgabe des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen ausführt, soll die Verantwortlichkeit beispielsweise in der Betriebsvereinbarung geregelt werden.

(eh)

Der Betriebsrat als Teil des Verantwortlichen iSd. DSGVO

RA Norbert Schuster, Berlin/Hannover, AuR 2020, 104-108

Am 25.5.2018 sind die DSGVO sowie das BDSG n.F. in Kraft getreten. Der Verfasser gibt einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung des BAG hinsichtlich der Stellung des Betriebsrats in Bezug auf das Thema Datenschutz. Zentraler Anknüpfungspunkt dafür ist nunmehr der Begriff des „Verantwortlichen“ Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Dabei kommt der Autor nach einer ausführlichen Abwägung zu dem Schluss, dass der Betriebsrat – wie bisher auch – Teil der verantwortlichen Stelle ist und selbst dafür zu sorgen hat, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. 

(hl)

Entsenderecht

Bundesweiter Tarifvertrag nach § 3 S. 1 AEntG und die geänderte Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie 96/71/EG

Prof. Dr. Martin Franzen, München, ZFA 2020, 30-43

Der Verfasser befasst sich mit der Umsetzung der geänderten Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie (2018/957/EU) in das deutsche Recht. Anknüpfungspunkt ist hierfür der § 3 S. 1 AEntG. Jedoch ergeben sich hieraus mehrere Auslegungsfragen über die Reichweite des räumlichen Geltungsbereichs für inländische und ausländische Arbeitnehmer. Anhand des geänderten Wortlauts der Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie stellt der Verfasser seine Lösungsvorschläge für die verschiedenen Auslegungsfragen, mit Hinblick auf das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot, vor. 

(eh)

Europarecht

Die unmittelbare Wirkung von Unionsrecht unter Privaten im Arbeitsrecht

Prof. Dr. Rolf Wank, Bochum, RdA 2020, 1-12

Der Autor analysiert die Problematik, ob und inwieweit unionales Recht zwischen Privatpersonen unmittelbare Wirkung entfaltet. Der Beitrag baut auf sechs Rechtsstreitigkeiten vor dem EuGH und dessen Urteile auf und zeigt anschaulich zunächst den Unterschied zwischen unmittelbarer Geltung und Wirkung auf und differenziert im Anschluss zwischen Horizontalwirkung und Vertikalwirkung des Unionsrechts. Aufgrund von Art. 288 Abs. 2 AEUV bestehe eine unmittelbare Wirkung von Unionsrecht (stets und auch folgend unter Privaten) zunächst nur für Verordnungen. Nach dem Grundsatz der Normanwendung der untersten Stufe dürfe es auch keine unmittelbare Wirkung von Grundrechten geben. Im Hinblick auf Richtlinien setze der EuGH sich jedoch (nach Ansicht des Verfassers ultra vires und unter Verstoß gegen das institutionelle Gleichgewicht in der EU) über diesen Grundsatz hinweg, wenn sich die Rechte einer Richtlinie gleichzeitig aus einem Grundrecht ergäben. Der EuGH sieht teilweise auch eine generelle unmittelbare Wirkung von Grundrechten, so z.B. von Art. 18 und 157 AEUV. Zunehmend zieht der EuGH auch die Grundrechtecharta dafür heran, bspw. Art. 21 und 31 GRC.

(hl)

Elektronische Überwachung am Arbeitsplatz und Europäische Menschenrechtskonvention – Von Bărbulescu zu López Ribalda

Klaus Lörcher, Frankfurt a.M., AuR 2020, 100-104

Kernhintergrund des Beitrags sind die sich häufenden Urteile des EGMR zu Art. 8 EMRK, auf welchem ein Überblick zu den aktuellen EGMR-Urteilen aufgezeigt und die Grundsätze dieser herausgearbeitet werden. Die unterschiedlichen Wertungen sind dabei strukturiert nach „Person des Überwachenden“, Zweck und Art der Überwachung in einem Schaubild zusammengefasst. Anschließend erfolgt eine Würdigung des López Urteils (EGMR [GK], Urt. v. 17.10.2019, Nr. 1874/13) auf Basis der – sechs – Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache Bărbulescu (EGMR [GK], Urt. v. 5.9.2017, Nr. 61496/08). Der Verfasser schließt seinen Beitrag mit der Bedeutung der Bărbulescu-Grundsätze für das deutsche und das Unionsrecht.

(hl)

Urlaubsrecht

Deutsches Urlaubsrecht im europäischen Wandel – Teil II – Grundlegende Urteile des BAG aus dem ersten Quartal 2019 und ihre Hintergründe

Prof. Dr. Matthias Jacobs / Wiss. Mit. Matthias Münder, Hamburg, RdA 2020, 13-25

Der Beitrag knüpft an RdA 2019, S 332 ff. an. Die Verfasser kritisieren die richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BUrlG durch das BAG. Danach ergebe sich aus § 7 Abs. 1. S. 1 BUrlG, dass den Arbeitgeber eine Mitwirkungsobliegenheit träfe, den Arbeitnehmer aufzufordern, seinen Urlaub zu nehmen und „ihnen klar und rechtzeitig [mitzuteilen], dass der Urlaub verfällt, wenn [er ihn nicht nimmt]“. Sie lehnen die „wortlautübersteigende“ Begründung einer Mitwirkungsobliegenheit aus § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ab und begründen die Pflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB als vertragliche Nebenpflicht. Eine Befristung nach § 7 Abs. 3 BUrlG scheide aus, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt habe. Die Autoren vertreten die Auffassung (entgegen der des BAG), der Arbeitgeber müsse seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht erneut vornehmen, nachdem ein Urlaubsanspruch ins Folgejahr nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG übertragen wurde. Seien Mitwirkungsobliegenheiten in der Vergangenheit nicht erfüllt worden, so seien die Resturlaubsansprüche nicht wirksam befristet und damit nicht erloschen; eine Berufung auf Verjährung gleichfalls ausgeschlossen. 

(hl)

 

D. Entscheidungsbesprechungen

Entweder vollständige Bezugnahme auf Tarifvertrag oder „Equal-Pay“

RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen, BB 2020, 448

(BAG, Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 66/18)

(eh)

Ablösung von Versorgungszusagen beim Betriebsübergang 

RA Dr. Hans-Peter Löw, Frankfurt, BB 2020, 512

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 1 AZR 154/17)

(eh)

Sachgrundlose Befristung bei neugegründeter hundertprozentiger Tochtergesellschaft 

RA Benjamin Butz/Wiss. Mit. Martina Dierks, Hamburg, DB 2020, 398

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 7 AZR 317/17)

(eh)

Sonderzahlungen und Stichtagsklauseln: Gestaltungsspielräume der Tarifvertragsparteien

RA Dr. Benedikt Forschner, LL.M., München, DB 2020, 399

(BAG, Urteil vom 3.7.2019 – 10 AZR 300/18)

(eh)

Einfacher wird es jedenfalls nicht – viel Bewährtes und ein wenig Neues vom BAG zu Eingriffen durch (ablösende) Betriebsvereinbarungen

RA Peter Wehner, Frankfurt am Main, DB 2020, 400

(BAG, Urteil vom 19.3.2019 – 3 AZR 201/17)

(eh)

AGB-Kontrolle bei Ermessensregelungen für Vorstandsmitglieder

Wiss. Mit. Stephan Sura, Köln, DB 2020, 343

(BGH, Urteil vom 24.9.2019 – II ZR 192/18)

(eh)

Überstundenvergütung: Auskunftsanspruch bei dokumentierter Arbeitszeit?

RAe Doreen Methfessel/Peter Weck, Düsseldorf, DB 2020, 344

(BAG, Urteil vom 28.8.2019 – 5 AZR 425/18)

(eh)

Berufsrecht: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Entrichtung von Jahresbeiträgen

Wiss. Mit. Dr. Frederick Rieländer, LL.M., Osnabrück, EuZW 2020, 104-105

(EuGH, Urteil vom 5.12.2019 – C-241/18)

(eh)

„Vollständige Arbeitszeiterfassung für jeden Arbeitnehmer – Was bedeutet die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für wen?“

RA Dr. Bernd Hüpers / Dr. Birgit Reese, Potsdam/Berlin, RdA 2020, 53-58

(EuGH [Große Kammer], Urteil vom 14.5.2019 – Rs. C-55/18)

 (hl)

„Altersdiskriminierung durch Altersabstandsklauseln in der Hinterbliebenenversorgung“

Prof. Dr. Marita Körner, Hamburg, RdA 2020, 58-62

(BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 3 AZR 400/17)

 (hl)

„Insolvenzschutz bei gekürzten Pensionskassenrenten“

RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach/M., DB 2020, 449-454

(EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – Rs. C-168/18)

 (hl)

„Vergütung von häuslichen Umkleidezeiten bei fehlender Umkleidemöglichkeit vor Ort“

RA Dr. Martin Kock, Köln, DB 2020, 455

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2019 – 15 Sa 575/19)

 (hl)

„Anpassungsschreiben kann zu dynamischer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag führen“

RA Dr. Artur-Konrad Wypych, Düsseldorf, DB 2020, 456

(BAG, Urteil vom 3.7.2019 – 4 AZR 312/18)

 (hl)

„Viel Lärm um Nichts – Das Urteil des EuGH in der Rechtssache CCOO zur Messung der Arbeitszeit“

Prof. Dr. Hans Hanau, Hamburg, ZfA 2020, 129-141

(EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – Rs. C-55/18)

 (hl)

„Unzulässige Rechtsausübung als Einwand gegen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats – Obstruktives Handeln als Grenze der Mitbestimmung“

RA Dr. Arendt Gast, Hamburg, AuR 2020, 127-131

(BAG, Urteil vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17)

 (hl)

„Elektronische Überwachung am Arbeitsplatz und Europäische Menschenrechtskonvention – Von Bărbulescu zu López Ribalda“

Klaus Lörcher, Frankfurt a.M., AuR 2020, 131-134 sowie S. 100-104

(EGMR [GK], Urteil vom 17.10.2019 – Nr. 1874/13)

 (hl)

„Keine Entsendung von Arbeitnehmern für das Erbringen von Borddienstleistungen in internationalen Zügen“

Dobersberger, Wien, EuZW 2020, 151-155 

(EuGH [GK], Urteil vom 19.12.2019 – Rs. C-16/18)

 (hl)