Oktober 2016

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

Allgemein

Arbeitszeugnis - Quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an Ernsthaftigkeit

Befristungsrecht

Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG - § 2 Abs. 1 WissZeitVG für ausschließlich mit wissenschaftlicher Qualifizierung begründete Befristungen lex specialis

Tarifliche Regelung über sachgrundlose Befristungen - Grenzen der Regelungsbefugnis nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente und Günstigkeitsprinzip - Verhältnis von Individualvertraglicher Versorgungszusage und späterer Betriebsvereinbarung

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung im Verleiherbetrieb - Regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht für durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geforderte Schutzkleidung im Entleiherbetrieb

Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer gem. § 104 BetrVG - Anforderungen an ernstliche Störung des Betriebsfriedens

Gleichbehandlung

Abschläge bei Betriebsrentenbezug vor Erreichen fester Altersgrenze - Keine Benachteiligung wegen Behinderung

„Vergleichbare Situation“ i.S.d. § 3 AGG - Objektive Eignung des Bewerbers kein Kriterium

Höchstalter von 42 Jahren für die Ernennung zum Beamten verfassungs- und unionsrechtskonform

Kündigung/Kündigungsschutz

Drogenkonsum eines LKW-Fahrers - Auch Konsum außerhalb der Arbeitszeit kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Echte Druckkündigung - Verursachungsbeitrag des Arbeitnehmers bei Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmern maßgeblich für Ausmaß notwendiger Schutzbemühungen des Arbeitgebers

Mindestlohn

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Ärztliches Beschäftigungsverbot ab erstem Arbeitstag - Lohnanspruch nach § 11 MuSchG besteht unabhängig von vorheriger Arbeitsleistung

Prozessuales

Fehlende Antragsbefugnis - Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können Feststellung erforderlicher Mehrheit für Betriebsratsbeschlüsse nicht im Beschlussverfahren überprüfen lassen

Richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB - Keine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne

Spruchkörperübergreifende Prozessverbindung und Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsverteilungsplan muss erforderliche Regelungen enthalten

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Unterlassen unverzüglicher Änderungsmitteilung - Qualifiziertes Verschulden erforderlich

Sozialrecht

Auch Verluste führen als "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Elterngeldanspruchs

Urlaubsrecht

EuGH-Vorlage des BAG: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch entgegen nationalem Recht vererbbar?

C. Literatur

Allgemein

20 Jahre gemeinsame Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit - Eine Eckpunkte-Betrachtung

Die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Schrifttums im Jahr 2015

Der Vertrag zu Lasten Dritter in der Arbeitsrechtswissenschaft

Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen

Arbeitnehmerüberwachung: Grundlage und Folgen

Arbeitsschutzrecht

Die Kosten des Arbeitsschutzes am Beispiel der Umkleidezeiten

Arbeitsvertragsrecht

Gestaltung bezahlter Freistellungsmodelle von der Arbeitsleistung

Ab. 1.10.2016: Textform für arbeitsvertragliche Verfallklauseln

Die Neuregelung des § 309 Nr.13 BGB und seine Auswirkungen auf die Arbeitsvertragsgestaltung

Folgen unwirksamer Versetzungsklauseln im Rahmen der Sozialauswahl

Beamtenrecht

Mitnahme von Versorgungsansprüchen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis

Zulässigkeit des Beamtenstreikrechts?

Befristungsrecht

Das Befristungsrecht weiter in Bewegung

Betriebliche Altersversorgung

Widerruf von individualvertraglichen Versorgungszusagen - Unter engen Voraussetzungen möglich

Ablösung individualrechtlicher Zusagen betrieblicher Altersversorgung im Lichte der neuen Rechtsprechung - Was ist möglich?

Das Sozialpartnermodell auf der Zielgeraden: Kommt die bAV II?

Vertrauensschutz der Betriebsrentner nach Neufassung der sog. „Escape-Klausel“, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

Ausstieg des Arbeitgebers aus (s)einer Pensionskasse

Ablösung einer Versorgungsordnung: Betriebliche Altersversorgung im Niedrigzinsumfeld

Die Neuregelung der Betriebsrentenanpassung als Vertrauensschutz- und Gewaltenteilungsproblem

Der Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers beim externen Durchführungsweg - Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und arbeitsrechtliche Gestaltungsoptionen

Betriebsverfassungsrecht

Arbeitsstrafrecht - Vorsatz und Irrtum bei § 119 BetrVG

Verhaltens- und Leistungskontrolle nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Plädoyer für einen Neuanfang!

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Implementierung von Unternehmens-, insbesondere Verhaltensrichtlinien

Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung: Quo vadis Beschäftigungsdatenschutz?

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Geheimnisschutzrichtlinie

Europarecht

Grundfragen des Arbeitsrechts in Europa

Die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundrechten des Arbeitslebens

Gleichbehandlung

Lohngleichheit statt Bürokratie

Diskriminierungen durch Kunden, Geschäftspartner und verbundene Unternehmen - Das AGG und betriebsfremde Dritte

Insolvenz

Freistellung des Existenzminimums bei der Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen ?

Kündigung/Kündigungsschutz

Weniger ist oft mehr - Neues vom BAG zum bEM und Präventionsverfahren

Muss der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers sämtliche Dokumente herausgeben bzw. löschen?

Kündigungen als Folge von Digitalisierung und Automatisierung

Prozessuales

Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte für Klagen von Fremdgeschäftsführern gegen die Gesellschaft

Sozialrecht

Rente mit 63 - Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?

D. Entscheidungsbesprechungen


 
 
 

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A. Gesetzgebung

Mindestlohn steigt zum 1.1.2017 auf 8,84 Euro

Pressemitteilung des BMAS vom 26.10.2016

Das Bundeskabinett hat am 26.10.2016 die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Diese sieht vor, dass der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG) zum 1.1.2017 auf 8,84 Euro je Zeitstunde ansteigt. Die Anpassung beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.6.2017.

(tk)

Koalitionsausschuss einigt sich über Eckpunkte für ein Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit

Meldung des BMFSFJ vom 7.10.2016

Der Koalitionsausschuss hat sich am 6.10.2016 auf Eckpunkte für ein Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit geeinigt. Danach erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten einen individuellen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber, um zu erfahren, wie sie im Vergleich zu anderen bezahlt werden. In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch durch den Betriebsrat wahrgenommen werden können. In Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten wird darüber hinaus ein Prüfverfahren eingeführt. Für Kapitalgesellschaften wird dieses durch eine Berichtspflicht über Maßnahmen zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit ergänzt.

Das Gesetz soll im Dezember ins Bundeskabinett eingebracht und im Sommer nächsten Jahres verabschiedet werden. Nach Inkrafttreten ist eine Evaluation im Hinblick auf die Wirksamkeit, die Reichweite und den mit dem Gesetzt verbundenen Erfüllungsaufwand geplant.

(tk)

Sozialversicherungsrechengrößen für 2017 beschlossen

Pressemitteilung des BMAS vom 12.10.2016

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 die Sozialversicherungsrechengrößen für 2017 beschlossen. Die Berechnungsgrößen dienen als Bezugsgröße für zahlreiche Sozialleistungen. Die einzelnen Werte sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales abrufbar.

(mb)

Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe

Pressemitteilung des BMAS vom 12.10.2016

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beschlossen. Der Gesetzentwurf stellt Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in Deutschland gesetzlich klar.

Entscheidungen des EuGH, des BSG sowie einiger LSG hatten eine Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben erforderlich gemacht. Durch die Urteile des BSG war der Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe für nicht erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht worden.

Künftig gilt: Wer nicht in Deutschland arbeitet, selbständig ist oder einen Leistungsanspruch nach SGB II auf Grund vorheriger Arbeit erworben hat, dem stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine dauerhaften Leistungen nach SGB II oder SGB XII zu. Die Betroffenen können jedoch Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise erhalten - längstens für einen Zeitraum von einem Monat.

(mb)

Beschlüsse des Bundestages

191. Sitzung, 23.9.2016:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE. „Wochenhöchstarbeitszeit begrenzen und Arbeitsstress reduzieren“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/8724)

192. Sitzung, 28.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse

193. Sitzung, 29.9.2016:

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Zusatzbeiträge abschaffen - Parität wiederherstellen“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/7237, 18/9168)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Lasten und Kosten fair teilen - Paritätische Beteiligung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung wiederherstellen“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/7241, 18/9169)
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes und Annahme des Entwurfs (BT-Drs. 18/8183, 18/9851)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Befristungen im öffentlichen Dienst stoppen“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/7567, 18/8376)

194. Sitzung, 30.9.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

195. Sitzung, 19.10.2016: Keine relevanten Beschlüsse.

196. Sitzung, 20.10.2016:

  • Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE. „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“ und Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/10014)
  • Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sowie Überweisung an Ausschüsse (BT-Drs. 18/9958)

197. Sitzung, 21.10.2016:

  • Zweite und dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) sowie Annahme des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/9787, 18/10065)
  • Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 18/9232) und Annahme des Gesetzesentwurfs in der geänderten Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 18/10064)

[Hinweis: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in den Ausschussberatungen in mehreren Punkten geändert: Anders als ursprünglich vorgesehen, tritt das Gesetz nicht zum 1.1.2017, sondern erst zum 1.4.2017 in Kraft. Die „Festhaltenserklärung“ (§ 9 Abs. 2), durch welche der Leiharbeitnehmer im Falle einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses vom Verleiher auf den Entleiher verhindern kann, wurde zum Schutz vor Missbrauch neu ausgestaltet. Die Erklärung muss nach der nunmehr beschlossenen Regelung durch den Leiharbeitnehmer persönlich der Bundesagentur für Arbeit vorgelegt werden und spätestens am dritten Tag nach dieser Vorlage dem Verleiher zugehen. Zudem wurde klargestellt, dass Überlassungszeiten vor dem 1.4.2017 bei der Berechnung der zukünftig geltenden Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b und bei der Berechnung der Überlassungszeiten nach § 8 Abs. 4 Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Ferner wurde eine Regelung neu in das Gesetz aufgenommen, nach der die Anwendung des Gesetzes im Jahr 2020 zu evaluieren ist.

Die Regelung des § 611a BGB wurde an die Systematik des BGB angepasst und dahingehend geändert, dass nicht der Begriff des Arbeitnehmers, sondern der Arbeitsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages definiert wird.]

  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Etablierung von Leiharbeit und Missbrauch von Werkverträgen verhindern“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/10064, 18/9964)
  • Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen verhindern“ und Annahme der Beschlussempfehlung sowie Ablehnung des Antrags (BT-Drs. 18/10064, 18/7370)

(mb)

Beschlüsse des Bundesrates

949. Sitzung, 14.10.2016:

  • Zustimmung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (BR-Drs. 469/16)
  • Zustimmung zur Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (BR-Drs. 470/16)
  • Zustimmung zur Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2017 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2017 - AELV 2017) (BR-Drs. 472/16)

(mb)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I Nr. 45-49: Keine relevanten Veröffentlichungen.

Teil II Nr. 26-28: Keine relevanten Veröffentlichungen.

(mb)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) Ausgaben L 259 bis 288

  • Beschluss (EU) 2016/1838 des Rates vom 13. Oktober 2016 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2016 (L 280, S. 30)
  • Delegierte Verordnung (EU) 2016/1851 der Kommission vom 14. Juni 2016 zur Annahme des die Jahre 2019, 2020 und 2021 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (L 284, S. 1)

(mb)

B. Rechtsprechung

Allgemein

Arbeitszeugnis - Quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an Ernsthaftigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 27.7.2016 - 4 Ta 118/16 - Leitsätze

Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die fragliche Verpflichtung in anderen Teilen nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner auch sonst wichtige betriebliche Dokumente unterzeichnet. Weicht der Namenszug hiervon ab, liegt lediglich ein Handzeichen vor, das nach § 126 Abs. 1 BGB der notariellen Beglaubigung oder nach § 129 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Es bleibt offen, ob Arbeitszeugnisse unter diesen Voraussetzungen wirksam mit einem Handzeichen unterzeichnet werden können.

Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.

Eine einseitige Erledigungserklärung ist frei widerruflich, solange das Gericht noch keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat.

(dl)

Befristungsrecht

Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG - § 2 Abs. 1 WissZeitVG für ausschließlich mit wissenschaftlicher Qualifizierung begründete Befristungen lex specialis

BAG, Urteil vom 18.5.2015 - 7 AZR 533/14 - Leitsätze

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG kann auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt werden, wenn die Befristung ausschließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderregelung § 14 Abs. 1 TzBfG.

(dl)

Tarifliche Regelung über sachgrundlose Befristungen - Grenzen der Regelungsbefugnis nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG

BAG, Urteil vom 26.10.2016 - 7 AZR 140/15 - Pressemitteilung Nr. 58/16

Der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermöglicht nur Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das Dreifache überschritten werden.

Eine tarifliche Regelung, die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren bei fünfmaliger Verlängerungsmöglichkeit zulässt, ist wirksam. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen verfassungs- oder unionsrechtliche Schranken und ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt.

(dl)

Betriebliche Altersversorgung

Betriebsrente und Günstigkeitsprinzip - Verhältnis von Individualvertraglicher Versorgungszusage und späterer Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.7.2016 - 3 AZR 134/15 - Leitsatz

Kollidiert eine nicht günstigere individualvertragliche Versorgungszusage mit den Regelungen einer Betriebsvereinbarung, führt dies grundsätzlich dazu, dass die Individualzusage für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdrängt wird und damit nicht zur Anwendung gelangt.

Kommt die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsvereinbarung verdrängten individualvertraglichen Versorgungszusage nicht in Betracht, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der individuellen Zusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Versorgungsleistungen angerechnet werden.

Die Betriebsparteien sind grundsätzlich berechtigt, Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt wurde, von einem kollektiven Versorgungswerk auszunehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer setzt aber voraus, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten.

(dl)

Betriebsverfassungsrecht

Mitbestimmung im Verleiherbetrieb - Regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht für durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geforderte Schutzkleidung im Entleiherbetrieb

BAG, Beschluss vom 7.6.2016 - 1 ABR 25/14  - Leitsatz

Der Betriebsrat eines Verleiherbetriebs hat regelmäßig kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen über die Anforderungen an eine Schutzkleidung, die der Entleiher bei ihm tätigen Leiharbeitnehmern aufgrund öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzbestimmungen bereitzustellen hat.

(dl)

Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer gem. § 104 BetrVG - Anforderungen an ernstliche Störung des Betriebsfriedens

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.7.2016 - 10 TaBV 367/16 - Leitsatz

Der Betriebsfrieden ist gestört, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Belegschaft oder erheblicher Teile der Belegschaft gestört ist. Ernstlich ist die Störung, wenn sie noch andauert oder eine Wiederholung unmittelbar bevorsteht.

(dl)

Gleichbehandlung

Abschläge bei Betriebsrentenbezug vor Erreichen fester Altersgrenze - Keine Benachteiligung wegen Behinderung

BAG, Urteil vom 13.10.2016 - 3 AZR 439/15 - Pressemitteilung Nr. 54/16

Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Soweit allein schwerbehinderte Menschen die gesetzliche und damit eine an deren Vollbezug gekoppelte Betriebsrente früher beanspruchen können, werden diese hierdurch jedenfalls dann nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt, wenn es keine anderen Arbeitnehmer geben kann, die zum selben Zeitpunkt eine Betriebsrente beziehen.

(dl)

„Vergleichbare Situation“ i.S.d. § 3 AGG - Objektive Eignung des Bewerbers kein Kriterium

BAG, Urteil vom 19.5.2016 - 8 AZR 470/16 - Leitsätze

Die "objektive Eignung" des Bewerbers/der Bewerberin ist kein Kriterium der "vergleichbaren Situation" oder der vergleichbaren Lage i.S.v. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AGG und deshalb nicht Voraussetzung für einen Anspruch nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG.

Schreibt der Arbeitgeber eine Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG aus, begründet dies die Vermutung i.S.v. § 22 AGG, dass der/die erfolglose Bewerber/in im Auswahlverfahren wegen eines Grundes i.S.v. § 1 AGG benachteiligt wurde.

§ 6 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 AGG enthält einen formalen Bewerberbegriff. Auf die "subjektive Ernsthaftigkeit" der Bewerbung kommt es nicht an.

(dl)

Höchstalter von 42 Jahren für die Ernennung zum Beamten verfassungs- und unionsrechtskonform

BVerwG, Urteil vom 11.10.2016 - 2 C 11.15 - Pressemitteilung Nr. 85/2016

Eine gesetzliche Regelung, wonach eine Ernennung zum Beamten grundsätzlich nur vor Vollendung des 42. Lebensjahres erfolgen kann (§ 14 LBG NRW), verletzt weder Art. 33 Abs. 2  GG noch Art. 12 Abs. 1 GG und verstößt nicht gegen die RL 2000/78/EG. Die Altersgrenze kann vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips wegen des berechtigten Interesses des Dienstherrn an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit gerechtfertigt werden.

(tk)

Kündigung/Kündigungsschutz

Drogenkonsum eines LKW-Fahrers - Auch Konsum außerhalb der Arbeitszeit kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

BAG, Urteil vom 20.10.2016 - 6 AZR 471/15 - Pressemitteilung Nr. 57/16

Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.

(dl)

Echte Druckkündigung - Verursachungsbeitrag des Arbeitnehmers bei Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmern maßgeblich für Ausmaß notwendiger Schutzbemühungen des Arbeitgebers

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.8.2016 - 1 Sa 14/16 - Leitsatz

Im Fall einer echten Druck(änderungs)kündigung (hierzu zuletzt BAG 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12) ist das Ausmaß der Bemühungen des Arbeitgebers, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen, auch davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer zu dem eingetretenen tiefgreifenden Zerwürfnis mit anderen Arbeitnehmer und Dritten einen Verursachungsbeitrag geleistet hat (im Streitfall: Weigerung von Schlachthofbetreibern, Lohnschlachtgruppen und Amtstierärzten, mit einer bestimmten, in der Fleischbeschau eingesetzten Tierärztin weiter zusammenzuarbeiten).

(dl)

Mindestlohn

Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

BAG, Urteil vom 25.5.2016 - 5 AZR 135/16 - Leitsätze

Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt.

Erfüllt ist der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Erfüllung tritt mit Zahlung des Bruttoarbeitsentgelts ein. Auch verspätete Zahlungen können Erfüllungswirkung haben.

(dl)

Mutterschutz und Erziehungsurlaub

Ärztliches Beschäftigungsverbot ab erstem Arbeitstag - Lohnanspruch nach § 11 MuSchG besteht unabhängig von vorheriger Arbeitsleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.9.2016 - 9 Sa 917/16 - Pressemitteilung Nr. 34/16

Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten setzt keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es kommt nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und auf allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an. Der Arbeitgeber wird hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhält.

(dl)

Prozessuales

Fehlende Antragsbefugnis - Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können Feststellung erforderlicher Mehrheit für Betriebsratsbeschlüsse nicht im Beschlussverfahren überprüfen lassen

BAG, Beschluss vom 7.6.2016 - 1 ABR 30/14 - Leitsätze

Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis.

(dl)

Richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB - Keine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinne

BAG, Urteil vom 3.82016 - 10 AZR 710/14 - Leitsätze

Die richterliche Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ist auf Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn besteht nicht. Jede Partei ist im Sinne einer Obliegenheit gehalten, die für ihre Position sprechenden Umstände vorzutragen, damit sie vom Gericht berücksichtigt werden können.

(dl)

Spruchkörperübergreifende Prozessverbindung und Recht auf gesetzlichen Richter - Geschäftsverteilungsplan muss erforderliche Regelungen enthalten

BAG, Beschluss vom 21.9.2016 - 10 AZN 67/16 - Leitsatz

Eine spruchkörperübergreifende Prozessverbindung nach § 147 ZPO ist unter Wahrung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) nur möglich, wenn der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts hierzu die erforderlichen Regelungen enthält.

(dl)

Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Unterlassen unverzüglicher Änderungsmitteilung - Qualifiziertes Verschulden erforderlich

BAG, Beschluss vom 18.8.2016 - 8 AZB 16/16 - Leitsatz

§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. ist dahin auszulegen, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch im Fall einer nicht unverzüglichen Mitteilung eines Anschriftswechsels oder einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Partei voraussetzt, dass die Partei eine unverzügliche Mitteilung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat.

(dl)

Sozialrecht

Auch Verluste führen als "Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Elterngeldanspruchs

BSG, Urteil vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R - Medieninformation Nr. 21/16

Nach § 2b Abs. 1 BEEG sind für die Ermittlung des für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Hat eine Person jedoch sowohl Einkommen aus nichtselbständiger als auch aus selbständiger Erwerbstätigkeit (sog. Mischeinkünfte), ist gemäß § 2b Abs. 3 BEEG grundsätzlich das letzte Steuerjahr vor der Geburt des Kindes als Bemessungszeitraum heranzuziehen. Als Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit sind auch Verluste (negative Einkommensbeträge) anzusehen. Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit führen daher ebenfalls gemäß § 2b Abs. 3 BEEG zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums für das Elterngeld. Dies gilt auch dann, wenn die Verschiebung im Einzelfall einen erheblich geringeren Elterngeldanspruch zur Folge hat.

(tk)

Urlaubsrecht

EuGH-Vorlage des BAG: Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis - Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch entgegen nationalem Recht vererbbar?

BAG, Beschluss vom 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 (A) - Pressemitteilung Nr. 55/16

Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen vor:

1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?

2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:

Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

(dl)

C. Literatur

Allgemein

20 Jahre gemeinsame Statistik der Arbeitsgerichtsbarkeit - Eine Eckpunkte-Betrachtung

RA Dr. Günter Grotmann-Höfling, Vellmar/Kassel, AuR 2016, 407-409

Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums einer gesamtdeutschen Statistik zur Arbeitsgerichtsbarkeit, verschafft der Autor einen Einblick in die Entwicklungen der letzten Jahre.   

(fd)

Die Entwicklung des arbeitsrechtlichen Schrifttums im Jahr 2015

Prof. Dr. Stefan Greiner/Wiss. Mit. Christoph Corzelius, Bonn, ZFA 2016, 307 - 376

Die Autoren geben einen Gesamtüberblick über das arbeitsrechtliche Schrifttum des Jahres 2015. Es handelt sich laut den Verfassern um einen möglichst vollständigen Überblick. Dieser erstreckt sich von der grundsätzlichen Entwicklung des Arbeitsrechts über das Individualarbeitsrecht hin zum Kollektivarbeitsrecht. Ebenso wurden das internationale Arbeitsrecht, das Arbeitsgerichtsverfahren, sowie arbeitsrechtliche Dissertationen berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben Urteilsanmerkungen, Kommentare, Handbücher, sowie praxis- und studienorientierte Literatur.

(jk)

Der Vertrag zu Lasten Dritter in der Arbeitsrechtswissenschaft

RA Dr. Bernhard Ulrici, Leipzig, ZFA 2016, 377 - 404

In diesem Beitrag widmet sich der Autor den dogmatischen Grundlagen des Vertrags zu Lasten Dritter im Arbeitsrecht.  Zunächst wird der bisherige Stand in der Literatur skizziert. Im Anschluss werden die arbeitsrechtlichen Anwendungsfelder des Argumentationstopos vom Vertrag zu Lasten Dritter aufgezeigt. Dabei wird u.a. auf die Arbeitnehmerüberlassung, auf den Betriebsübergang, auf das Kündigungsrecht, das Tarif- und Arbeitskampfrecht und das Sozialversicherungsrecht eingegangen. Die Anwendungsfelder untersucht der Autor und stellt den jeweiligen Forschungsstand dar, welchen er im Anschluss kritisch würdigt. Er gelangt zum Ergebnis, dass Verträge zu Lasten Dritter nicht generell unzulässig sind. Allerdings wohne ihnen die immanente Schranke der Privatautonomie inne, sodass Rechtsfolgen grundsätzlich nur für Beteiligte des Rechtsgeschäfts erwachsen könnten. Auch externe Schranken der Vertragsfreiheit, wie etwa § 138 Abs. 1 BGB, könnten eine Drittwirkung verhindern. Möglich sei ein Vertrag mit Rechtswirkungen zu Lasten Dritter, wenn die Fremdwirkungen durch eine rechtsgeschäftliche oder hoheitliche Anknüpfungsanordnung legitimiert würden.

(jk)

Beschäftigungsmöglichkeiten von Flüchtlingen

RA Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück/Wiss. Mit. Marcus Bertz, Berlin, NJW-Spezial 2016, 626-627

Die Verfasser gehen der Beschäftigungsmöglichkeit von Flüchtlingen nach und geben einen Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ob ein Flüchtling beschäftigt werden darf, werde nach Aufenthaltsstatus des jeweilig Betroffenen, sowie der daran anknüpfenden Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit beurteilt. Gesetzliche Grundlage für diese Beurteilung seien vor allem das AsylG und das AufenthaltsG. Man unterscheide bspw. zwischen Asylberechtigten und Asylbewerbern, oder abgelehnten Asylbewerbern mit Abschiebungsverbot oder Duldung. Abschließend geben die Autoren einen Überblick über die arbeitsmarktrelevanten Regelungen des Integrationsgesetzes.

(jk)

Arbeitnehmerüberwachung: Grundlage und Folgen

RAe Michael Kempter/Björn Steinat, Waiblingen, DB 2016, 2415-2420

Die Autoren widmen sich der Frage, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber hat, wenn Verdachtsmomente für ein nicht vertragskonformes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen. Zunächst geben sie allgemeine Hinweise zur Sachverhaltsermittlung, zur Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers, zur Beweissicherung und zum Nachschieben von Kündigungsgründen. Den Schwerpunkt des Beitrags bildet die Frage, inwiefern auf Grundlage des BDSG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung der Einsatz von Überwachungsinstrumenten zulässig ist. Die Autoren stellen verschiedene Überwachungsinstrumente dar und erläutern jeweils die Voraussetzungen für deren rechtmäßigen Einsatz. Zudem zeigen sie die Rechtsfolgen einer unzulässigen Überwachung auf. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Verdachtskündigung eingegangen, welche nach Ansicht der Autoren aus taktischen Gründen regelmäßig mit der Tatkündigung ausgesprochen werden sollte.

(sas)

Arbeitsschutzrecht

Die Kosten des Arbeitsschutzes am Beispiel der Umkleidezeiten

Prof. Dr. Wolfhard Kothe, Halle, AuR 2016, 404-406

Der Autor widmet sich der Qualifizierung der Umkleidezeit als Arbeitszeit. Im Lichte einschlägiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung betriebsrechtlicher und tarifrechtlicher Aspekte, stellt sich der Autor die Frage, welchem Pflichtenkreis das Umkleiden von Arbeitsschutzkleidung zuzuordnen ist.  

(fd)

Arbeitsvertragsrecht

Gestaltung bezahlter Freistellungsmodelle von der Arbeitsleistung

RAe Dr. Michael Karst/Henning Rihn, BB 2016, 2549-2554

Die Autoren zeigen in ihrem Beitrag Modelle und Gestaltungsmöglichkeiten bzgl. bezahlter Freistellungen von der Arbeitsleistung auf, bei welchen auch während der Freistellung eine den sozialversicherungsrechtlichen Versicherungsschutz begründende Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV vorliegt. Gegenstand des Beitrages sind hierbei zunächst die praktisch bedeutsamen Freistellungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses, insbesondere in Form von Sabbaticals. Einen weiteren Schwerpunkt bilden sodann Ausführungen zu ruhestandsnahen Freistellungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung der Arbeitsverhältnisse stehen. Bezüglich beider Formen werden Gestaltungen für die Praxis entwickelt.

(tl)

Ab. 1.10.2016: Textform für arbeitsvertragliche Verfallklauseln

Vors. Richter am BAG a.D. Prof. Franz Josef Düwell, Konstanz, BB 2016, 2485-2486

Der Verfasser gibt einen kurzen Überblick über die bisherigen Formerfordernisse arbeitsvertraglicher Verfallklauseln und die für diese Klauseln durch Änderung des § 309 Nr. 13 BGB ab 1.10.2016 geltende Textform.

(tr)

Die Neuregelung des § 309 Nr.13 BGB und seine Auswirkungen auf die Arbeitsvertragsgestaltung

RAe Dr. Wolfgang Lipinski/Gerd Kaindl, München, BB 2016, 2487-2490

Der Beitrag widmet sich der Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB und zeigt auf, welche Auswirkungen die Änderung auf die Arbeitsvertragsgestaltung im Einzelnen haben kann. Dabei wird insbesondere auf arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln bei Neu- und Altverträgen eingegangen. Die Autoren stellen klar, dass § 309 Nr. 13 n.F. BGB auf Altverträge auch im Falle einer Änderung ab dem 1.10.2016 nicht anwendbar ist. Für AG wird die Frage beantwortet, ob mit der Neuregelung vertraglich vereinbarte Schriftformklauseln an die Textform angepasst werden müssen. Abschließend weisen die Autoren darauf hin, dass AG ihre Musterarbeitsverträge der neuen Rechtslage anpassen sollten.

(tr)

Folgen unwirksamer Versetzungsklauseln im Rahmen der Sozialauswahl

RA Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt a.M., NZA 2016, 1112-1116

Der Verfasser widmet sich in seinem Beitrag den bestehenden Unklarheiten hinsichtlich der Folgen einer unwirksamen Versetzungsklausel im Rahmen einer Sozialauswahl. Umstritten sei, ob nur bei wirksamen Versetzungsklauseln eine erweiterte Sozialauswahl durchzuführen ist und ob sich auch der AG auf eine Unwirksamkeit der Klausel berufen kann. Nach ausführlicher Diskussion der bisher ergangenen Rechtsprechung sowie der vertretenen Literaturansichten kommt der Verfasser zum Ergebnis, dass eine  unwirksame Versetzungsklausel nicht zu einer erweiterten Sozialauswahl führe. Eine die aktuellen Rechtsunsicherheiten beseitigende Stellungnahme der Rechtsprechung hierzu stehe aber noch aus.

(sas)

Beamtenrecht

Mitnahme von Versorgungsansprüchen nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis

Dr. Gerhard Reinecke, AuR 2016, 396-398

Anlässlich des EuGH Urteils vom 13.07.2016 (C-187/15, Pöpperl) befasst sich der Autor mit der Mitnahmefähigkeit von Versorgungsanwartschaften bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis. Nach einer Einführung in die deutsche Rechtsprechung zu dem Thema, werden auch politische Aspekte beleuchtet. Schließlich widmet sich der Autor dem Urteil des EuGH. Dieser stellt im Ergebnis einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV fest, wenn durch die bisherige Rechtspraxis Wanderarbeitnehmer durch den Verlust ihrer Ansprüche schlechter gestellt werden, als Arbeitnehmer die von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch machen. Der EuGH zwinge den Gesetzgeber damit zum Handeln. Nach Ansicht des Autors sollte sich der Gesetzgeber allerdings nicht auf eine Neuregelung der Mitnahmefähigkeit von Versorgungsansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen beschränken, sondern auch die Beamten einbeziehen, die innerhalb Deutschlands in die Privatwirtschaft wechseln.

(fd)

Zulässigkeit des Beamtenstreikrechts?

Dr. Thomas Rothballer, München, NZA 2016, 1119-1123

Der Autor befasst sich mit dem Konflikt zwischen dem in Deutschland geltenden Streikverbot für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG und dem vom EGMR aus Art.11 EMRK abgeleiteten Streikrecht. Nach Ansicht des Verfassers sind die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums einem Streikrecht nicht zugänglich. Ein Beamtenstreik sei daher nach dem Grundgesetz unzulässig. Zudem stünden einem Streikrecht für Beamte aus nationaler Perspektive auch arbeitskampfrechtliche Gründe entgegen. Der Autor sieht jedoch keinen Verstoß gegen Art. 11 EMRK. Zu kritisieren sei bereits die Auslegung des Art. 11 EMRK durch den EGMR. Ferner sei die Situation in Deutschland nicht vergleichbar mit derjenigen in den Ländern, über die der EGMR bisher entschieden habe. Im deutschen Beamtenrecht werde das fehlende Streikrecht durch den einklagbaren Anspruch auf amtsangemessene Alimentation kompensiert. Schließlich hätten die bisherigen Entscheidungen des EGMR für die Bundesrepublik lediglich eine Leit- und Orientierungsfunktion und seien nicht bindend.

(sas)

Befristungsrecht

Das Befristungsrecht weiter in Bewegung

Dr. Peter Bader/Gabriele Jörchel, Frankfurt a.M., NZA 2016, 1105-1112

In dem Beitrag befassen sich die Autoren mit der neuesten Entwicklung des Befristungsrechts. Zunächst erfolgt eine Darstellung der Gesetzesänderungen seit dem Jahr 2014. Es folgen detaillierte Ausführungen zu einschlägiger aktueller Rechtsprechung von  BAG und EuGH, in der insbesondere über die Klagefrist bei Zweckbefristungen und auflösenden Bedingungen entschieden wurde. Durch die zahlreichen Entscheidungen sei das Befristungsrecht weiter ausgeformt worden, sodass insgesamt eine Steigerung der Rechtssicherheit zu verzeichnen sei.

(sas)

Betriebliche Altersversorgung

Widerruf von individualvertraglichen Versorgungszusagen - Unter engen Voraussetzungen möglich

Sebastian Uckermann/Rain Dr. Nuriye Yildirim, Köln/München, NZA 2016, 1188 - 1192

Die Autoren fassen zusammen, unter welchen Voraussetzungen die Rückabwicklung einer Pensionszusage zulasten des AN zulässig ist. Eine Bestimmung hierfür ergebe sich nicht aus dem BetrAVG, daher seien allgemeine Instrumente wie Kündigung, Widerruf oder die Anpassung infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Behandelt wird auch der Spezialfall des Widerrufs einer Gesellschafter-Geschäftsführer-Zusage. Im Ergebnis sei ein Widerruf nur zulässig , wenn für Versorgungsversprechende eine die Existenz gefährdende Notlage bestehe.

(jk)

Ablösung individualrechtlicher Zusagen betrieblicher Altersversorgung im Lichte der neuen Rechtsprechung - Was ist möglich?

RAe Tobias Neufeld LL.M./Dr. Patrick Flockenhaus, LL.M., Düsseldorf, BB 2016, 2357-2362

Die Verfasser widmen sich der Einschränkbarkeit des Günstigkeitsprinzips im Bereich betrieblicher Altersversorgung. Dazu verschaffen sie zunächst einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung zur Anerkennung von betriebsvereinbarungsoffenen Vertragsgestaltungen. Die Möglichkeit einer verschlechternden Ablösung bestehender Vereinbarungen führe vor allem zu einer Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse. Bedenken ergäben sich dabei jedoch im Hinblick auf das AGB-Recht. Diesbezüglich folgt eine Untersuchung inwieweit die Betriebsvereinbarungsoffenheit mit Unklarheitenregelung und Transparenzgebot zu vereinbaren ist.     

(fd)

Das Sozialpartnermodell auf der Zielgeraden: Kommt die bAV II?

Prof. Dr. Mathias Ulbrich, LL.M., BB 2016, 2363-2366

Der Autor stellt das vom BMAS jüngst entworfene Sozialpartnermodell für die Betriebsrente vor, mit dem durch eine Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten der Tarifvertragsparteien die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleineren und mittelgroßen Unternehmen gefördert werden soll. Nach einer Einführung in die Kernpunkte des Modells, widmet er sich insbesondere tarifrechtlichen Aspekten.

(fd)

Vertrauensschutz der Betriebsrentner nach Neufassung der sog. „Escape-Klausel“,  § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

RiArbG Renate Schreckling-Kreuz/ RA Dr. Harald Kreuz, Gelsenkirchen, AuR 2016, 399-403

Die Autoren widmen sich der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierrüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Eine ausnahmsweise Befreiung von dieser Pflicht ergebe sich aus § 16 Abs. 3 BetrAVG. Umstritten sei diesbezüglich insbesondere der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Dieser Ausnahmetatbestand setzt voraus, dass zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1a VAG festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird. Das BAG lehnte in einem Urteil vom 30.09.2014 (3 AZR 617/12) eine analoge Anwendung der Norm für den Fall, dass ein abweichender nach individueller Prüfung von der BaFin genehmigter höherer Rechnungszinssatz maßgeblich ist, ab. Es provozierte damit eine Reaktion des Gesetzgebers. Die daraus resultierende Gesetzesänderung wird von den Autoren kritisch durchleuchtet. Neben dem Wortlaut und der Gesetzgebungshistorie untersuchen sie insbesondere, inwieweit es durch die Novellierung zu einer unzulässigen (echten) Rückwirkung kommt.  

(fd)

Ausstieg des Arbeitgebers aus (s)einer Pensionskasse

RAe Dr. Martin Diller/Dr. Jens Günther, München, NZA 2016, 1181-1183

Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen der AG aus einer Pensionskassenversorgung aussteigen kann. Auch wird darauf eingegangen, welche Folgen es hat, wenn das Unternehmen mittlerweile nicht mehr zu dem Konzern gehört, für den die Pensionskasse ursprünglich eingerichtet worden war.

(tr)

Ablösung einer Versorgungsordnung: Betriebliche Altersversorgung im Niedrigzinsumfeld

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard)/Doktorand Luca Rawe, Bonn, NZA 2016, 1169-1175

Der Beitrag beschäftigt sich mit der betrieblichen Altersversorgung. Die Verfasser zeigen Probleme auf, die durch das derzeitige Niedrigzinsumfeld für die kapitalgedeckte bAV entstehen. So seien AG gehalten, wegen geringerer Erträge aus dem Anlagevermögen finanzielle Mittel in die bAV nachzuzahlen. Die hierdurch auf Arbeitgeberseite aufkommende Frage nach Anpassungs-und Ablösungsmöglichkeiten für die bAV bildet eine zentrale Thematik des Aufsatzes. Im Zusammenhang mit dieser Fragestellung, wird auf eine jüngere Entscheidung des BAG vom 10.11.2015 Bezug genommen. Dort hatte sich der 3. Senat mit dem Problem der Fehlentwicklung einer kapitalgedeckten bAV im Rahmen eines Ablösungsstreits auseinanderzusetzen. Die Verfasser skizzieren die Entscheidung und entwickeln eigene Lösungsmöglichkeiten. So könnten als mögliche Reaktion auf die derzeitige Niedrigzinsphase die Steigerungssätze für die noch ausstehenden Dienstjahre teilweise oder umfassend gekürzt werden.

(tr)

Die Neuregelung der Betriebsrentenanpassung als Vertrauensschutz- und Gewaltenteilungsproblem

Prof. Dr. Stefan Greiner/Wiss Mit. Dominik Bitzenhofer, Bonn, NZA 2016, 1176-1181

Die Verfasser beschäftigen sich mit der Frage, ob die Neuregelung des § 16 III Nr. 2 BetrAVG durch Gesetz vom 21.12.2015 erst ab Inkrafttreten zum 1.1.2016 von der Anpassungspflicht befreit, oder auch eine rückwirkende Befreiung ermöglicht. Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob eine etwaige Rückwirkung auch verfassungsrechtlich akzeptabel wäre. Ausgangspunkt ist der mit der Neuregelung verbundene korrigierende Eingriff in die Rechtsprechung des BAG vom 30.9.2014 (3 AZR 618/12), in der dieses den Anwendungsbereich der Norm eingeschränkt hatte. Die Autoren bejahen die Möglichkeit einer Rückwirkung mit zahlreichen Argumenten. Sie knüpfen hierfür vor allem an Gesetzesmaterialien und -genese sowie an den Regelungszweck der Norm an. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten einer Rückwirkung, stellen die Autoren klar, dass es auf die generelle Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung nicht ankomme. Maßgeblich sei der Vertrauensschutz. Laut Autoren konnte kein schutzwürdiges Vertrauen in die BAG-Rechtsprechung entstehen.

(tr)

Der Verschaffungsanspruch des Arbeitnehmers beim externen Durchführungsweg - Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und arbeitsrechtliche Gestaltungsoptionen

RAe Dr. Lars Hinrichs, LL.M./Christine Hansen, Hamburg/Berlin, NZA 2016, 1183-1188

Der Beitrag behandelt Haftungsrisiken des AG, welche entstehen wenn externe Versorgungsträger die zugesagten Leistungen nicht vollständig erfüllen. Die Autoren zeigen Handlungs- und Gestaltungsoptionen auf, um Haftungsrisiken zu reduzieren oder zumindest steuern zu können. So könne der AG der Haftung aus dem Verschaffungsanspruch des AN in Bezug auf den externen Versorgungsträger u.a. durch eine aktive Administration des Rechtsverhältnisses begegnen.

(tr)

Betriebsverfassungsrecht

Arbeitsstrafrecht - Vorsatz und Irrtum bei § 119 BetrVG

RA Dr. Michael Meyer, BB 2016, 2421-2426

Nachdem der Autor zunächst einige allgemeine Erläuterungen zu dem im „Arbeitsstrafrecht“ angesiedelten § 119 BetrVG tätigt, legt er sodann ein besonderes Augenmerk auf die Darstellung des subjektiven Tatbestands der Norm. Hierbei widmet er sich ausführlich der Irrtumsproblematik, wobei ein Schwerpunkt auf der Abgrenzung von Tatbestands- und Verbotsirrtum in Bezug zu § 119 BetrVG besteht. Im Ergebnis seien Rechtsirrtümer beim Vorsatz von § 119 BetrVG regelmäßig als Verbotsirrtümer im Sinne von  § 17 StGB einzuordnen. Unvermeidbarkeit könne diesbezüglich bei Vorliegen unterschiedlicher Literaturansichten oder aber bei in der Rechtsprechung ungeklärten Rechtslagen angenommen werden.

(tl)

Verhaltens- und Leistungskontrolle nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - Plädoyer für einen Neuanfang!

RAe Dr. Daniel Ludwig/Dr. Oliver Ramcke, Hamburg, BB 2016, 2293-2298

Die Autoren beleuchten das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, welches auf Grund der zunehmenden Technisierung immer bedeutsamer werde. Hierzu wird zunächst anhand dreier Entscheidungen des BAG die Entwicklung der Rechtsprechung zu dieser Frage erläutert. Anschließend werden Literaturstimmen, nach denen bereits jede objektiv geeignete technische Einrichtung ein Mitbestimmungsrecht begründe, kritisch betrachtet und aufgrund  einer nach Ansicht der Verfasser zu weitgehenden Grenzziehung abgelehnt. Hier sei eine Neujustierung angebracht, in deren Folge das Mitbestimmungsrecht lediglich bezüglich aufseiten des Systems gespeicherte Log-Daten und das Berechtigungs- und Löschkonzept in diesem Kontext bestehe. Insbesondere beinhalte § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kein Mitbestimmungsrecht des allgemeinen Datenschutzes, hierfür sei vielmehr der betriebliche Datenschutzbeauftragte zuständig.

(sas)

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Implementierung von Unternehmens-, insbesondere Verhaltensrichtlinien

RA Dr. André Reinhard, Mannheim, NZA 2016, 1233-1241

Der Autor befasst sich mit der Entwicklung von Verhaltens- und Ethikrichtlinien, wie sie derzeit von vielen  - insbesondere zu nordamerikanischen Konzernen gehörigen -  Unternehmen eingeführt werden. Aufgrund dieser Entwicklung stelle sich die Frage nach Notwendigkeit und Grenzen betrieblicher Mitbestimmung bezüglich Unternehmensrichtlinien im Allgemeinen und Verhaltensrichtlinien im Speziellen. Zunächst erläutert der Autor anhand zweier BAG-Entscheidungen die dort aufgestellten Grundsätze zur Mitbestimmung bei Unternehmensrichtlinien, nach denen  insbesondere jede Klausel isoliert zu prüfen sei. Anschließend werden zahlreiche typische mitbestimmungsrelevante Regelungen aufgeführt und der Regelungsspielraum einer möglicherweise anzurufenden Einigungsstelle diskutiert. Abschließend erläutert der Autor anhand verschiedener Konstellationen die Zuständigkeit der richtigen Betriebsratsgremien.

(sas)

Datenschutz

Datenschutzgrundverordnung: Quo vadis Beschäftigungsdatenschutz?

Prof. Dr. Frank Maschmann, Regensburg, DB 2016, 2480-2486

Anlässlich der am 25.5.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung diskutiert der Autor Inhalt und Grenzen der Bereichsausnahme nach Art. 88 DSGVO. Nachdem einleitend ein Überblick zum Anwendungsbereich verschafft wird, geht es im darauffolgenden um zulässige Regelungsinstrumente und den Inhalt der Regelungen. Hinsichtlich des Regelungsinhaltes stellt sich die Frage, ob die Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO für eine Ausnahme vom Prinzip der Vollharmonisierung spricht und lediglich Mindeststandards festgelegt werden. Im Rahmen einer Stellungnahme erfolgt zur Beantwortung eine Auslegung der Öffnungsklausel. Im Ergebnis verneint der Autor eine Verschärfungskompetenz. Abschließend  wird auf kollektivrechtliche Gesichtspunkte eingegangen.

(fd)

Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Geheimnisschutzrichtlinie

RAe Dr. Alexander Bissels/Dr. Kathrin Schroeders, LL.M./David Ziegelmayer, Köln, DB 2016, 2295-2299

Die Autoren gehen auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen des Inkrafttretens der „Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“ (RL 2016/943/EU) ein. Sie betonen, dass mangels nationaler Umsetzung eine abschließende Bewertung der Einflüsse auf das deutsche Arbeitsrecht nicht möglich sei. Dennoch sind Bedenken hinsichtlich einer wesentlichen Schlechterstellung von AN und AN-Vertretern nach Ansicht der Verfasser unbegründet. Vielmehr läge es nach den unionsrechtlichen Vorgaben an den Unternehmen, hinreichende Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu treffen.

(tl)

Europarecht

Grundfragen des Arbeitsrechts in Europa

Dr. Adam Sagan, Köln, NZA 2016, 1252-1260

Der Autor thematisiert drei zentrale Fragen des europäischen Arbeitsrechts. Als Erstes geht es um den Zweck des europäischen Arbeitsrechts im Kontext der europäischen Integration. Das europäische Integrationsprojekt habe seit seinen Ursprüngen eine sozialpolitische Zielsetzung. Der Autor beschreibt die Entwicklung des europäischen Sozialmodells und die Dichotomie von wirtschaftlicher Harmonisierung und sozialem Grundrechtsschutz am Beispiel des Grundsatzes des gleichen Entgelts, des Gleichbehandlungsrechts und des Arbeitszeit- und Urlaubsrechts. Als Zweites geht der Autor auf die Integration des europäischen Arbeitsrechts durch das Grundgesetz ein. Letztlich widmet sich der Autor der Durchsetzung. Für die Realisierung einer notwendigen einheitlichen Anwendung durch die Mitgliedstaaten spiele das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV eine tragende Rolle. Im Ergebnis plädiert er daher für mehr Vorlagen an den EuGH durch die Gerichtsbarkeiten.       

(fd)

Die Rechtsprechung des EuGH zu den Grundrechten des Arbeitslebens

Kammerpräsident am EuGH François Biltgen, Luxemburg, NZA 2016, 1245-1252

Der Autor beschäftigt sich anhand ausgewählter EuGH-Entscheidungen mit dem Zusammenspiel der Europäischen Sozialcharta (ESC) und der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) sowie mit deren Einfluss auf die Rechtsprechung des EuGH.

(sas)

Gleichbehandlung

Lohngleichheit statt Bürokratie

Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard), Bonn, DB 2016, 2234-2241

Der Autor setzt sich kritisch mit dem Entwurf des Gesetzes für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen auseinander. Dabei bemängelt er nicht nur den Wortlaut der Normen, sondern stellt auch inhaltliche Schwächen und Fehler fest. Insbesondere kritisiert er die Umsetzbarkeit. Im Vergleich mit Regelungen anderer Länder zeige sich eine Ungenauigkeit der Begrifflichkeiten, welche zu Schwierigkeiten bei der Erreichung des Gesetzesziels führen würden. Nach einer ausführlichen Kritik, stellt der Autor schließlich Lösungsansätze vor.

(fd)

Diskriminierungen durch Kunden, Geschäftspartner und verbundene Unternehmen - Das AGG und betriebsfremde Dritte

Ref. iur. Dr. Felix Wobst, München, NZA-RR 2016, 508-513

In seinem Aufsatz geht der Autor der weitgehend ungeklärten Frage nach, welche rechtlichen Folgen eine Diskriminierung von AN eines Betriebs durch betriebsfremde Dritte nach sich zieht. Der Autor untersucht, ob das AGG vor solchen Diskriminierungen schützt und widmet sich hierbei vor allem § 7 Abs. 1 AGG. Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass § 7 Abs. 1 AGG ein allgemeines Diskriminierungsverbot enthalte, welches sich nach dem Wille des Gesetzgebers auch auf Dritte erstrecke, ansonsten liefe es dem umfassenden Diskriminierungsschutz zuwider. Dieses Ergebnis entspreche auch den unionsrechtlichen Vorgaben. Entschädigungsansprüche aus dem AGG stünden dem AN aber bei Diskriminierungen durch betriebsfremde Dritte nicht zu. Es bestünde allerdings der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, denn § 7 Abs. 1 AGG stelle ein Schutzgesetz dar, soweit er sich an Dritte richte. Betriebsfremde Dritte müssten dementsprechend in Fällen einer Diskriminierung für materielle Schäden des AN aufkommen. Zudem habe der Arbeitnehmer einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB.

(jk)

Insolvenz

Freistellung des Existenzminimums bei der Insolvenzanfechtung von Arbeitsentgeltzahlungen ?

Dr. Dennis B. Blank, Saarbrücken, NZA 2016, 1123-1127

Der Verfasser setzt sich anlässlich eines BAG-Urteils vom 29.1.2014 (6 AZR 345/12 - NZA 2014, 1266) mit der Frage auseinander, ob das im Arbeitsentgelt enthaltene Existenzminimum in bestimmten Fällen kongruenter Deckung  - wie vom BAG erwogen - durch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO anfechtungsfrei zu stellen ist. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das sozialrechtliche Instrument des Insolvenzgeldes gerade in Anfechtungsfällen keinen ausreichenden Schutz für den Arbeitnehmer bietet. Die „sozialrechtliche Schutzlücke“ müsse jedoch auf der Ebene des Sozialrechts geschlossen werden. Der Verfasser spricht sich insofern für die Einführung eines „Insolvenzanfechtungsausfallgeldes“ als neues subsidiäres Instrument zum Insolvenzgeld aus. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 ff. InsO sei hingegen verfehlt und dogmatisch nicht begründbar.

(sas)

Kündigung/Kündigungsschutz

Weniger ist oft mehr - Neues vom BAG zum bEM und Präventionsverfahren

RA Dr. Till Hoffmann-Remy, Frankfurt a.M., NZA 2016, 1261-1263

Der Autor kommentiert die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und zum Präventionsverfahren. Nach einer kurzen Einführung in die Grundlagen von bEM und Präventionsverfahren widmet sich der Autor zunächst einer Entscheidung des BAG vom 22.3.2016 (1 ABR 14/14) zur Beschränkung der Reichweite der Mitbestimmung beim bEM. Anschließend geht er auf eine BAG-Entscheidung vom 21.4.2016 (8 AZR 402/14) zum Präventionsverfahren ein. Der Autor gelangt zu der Einschätzung, dass das BAG mit den beiden Entscheidungen zu einer für die Praxis handhabbaren Gestaltung von bEM und Präventionsverfahren beitrage.

(fd)  

Muss der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers sämtliche Dokumente herausgeben bzw. löschen?

RA Dr. Johannes Röckl, München NZA-RR 2016, 505-507

Der Verfasser geht der Frage nach, ob dem AG ein Recht auf Herausgabe oder Löschung bzgl. sich im Besitz des AN befindlicher Dokumente wie etwa E-Mails, Vorträge, etc. zusteht. Relevant wird dies vor allem in Fällen der Freistellung/Kündigung des AN. Auch behandelt wird die Frage, inwiefern der AN durch eine Weigerung eine verhaltensbedingte Kündigung veranlassen kann. Der Autor gelangt zu dem Schluss, dass dem AG grundsätzlich ein Herausgabe- bzw. Löschungsrecht zusteht, dieses sich aber nicht auf private Aufzeichnungen bezieht. Dem AN sei aber aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit ein Zurückbehaltungsrecht zuzugestehen, falls er sich mit dem AG in einer rechtlichen Auseinandersetzung befinde und die Dokumente zur Verfolgung seiner Rechte benötige. Solange der AN die Herausgabe bzw. Löschung aus diesem Grund verweigert, könne eine verhaltensbedingte Kündigung durch den AG nicht in Betracht kommen.

(jk)

Kündigungen als Folge von Digitalisierung und Automatisierung

Dr. Nadja Groß/Jacqueline Gressel, Augsburg, DB 2016, 2355-2360

Die zunehmende Digitalisierung und Automatisierung in Unternehmen ist unweigerlich mit personellen Umstrukturierungsmaßnahmen verbunden. Die Verfasser beleuchten, wie diesbezüglich unter Berücksichtigung des geltenden Kündigungsschutzrechts personelle Konsequenzen gezogen werden können. Dabei gehen sie sowohl auf Änderungs-, als auch Beendigungskündigungen ein und differenzieren zwischen verschiedenen denkbaren Kündigungsgründen. Zur Vermeidung von Änderungsvereinbarungen oder Änderungskündigungen empfehlen die Autoren, bereits bei Gestaltung der Arbeitsverträge auf weit gefasste Tätigkeitsbeschreibungen zu achten.

(tl)

Prozessuales

Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte für Klagen von Fremdgeschäftsführern gegen die Gesellschaft

RA Dr. Stephan Vielmeier, München, NZA 2016, 1241-1245

Der Verfasser beschäftigt sich mit dem Rechtsprechungswandel des BAG hinsichtlich der umstrittenen Rechtswegzuständigkeit für Klagen von Fremdgeschäftsführern gegen ihre Anstellungsgesellschaft. Durch die neue Rechtsprechung des BAG  sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Fremdgeschäftsführern zwar nicht mehr durch ein weites Verständnis der Sperrwirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG blockiert. Dies dürfe jedoch nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass die Arbeitsgerichte künftig stets zuständig seien. Dem § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG liege - anders als dem zum Teil unionsrechtlich determinierten materiellen Recht - nach wie vor ein rein national zu bestimmender Arbeitnehmerbegriff zugrunde.

(sas)

Sozialrecht

Rente mit 63 - Anzeigepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber?

Dr. Roland Weis, Friedberg, NZA 2016, 1116-1118

Anlässlich des am 1.7.2014 in Kraft getretenen Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem in § 236 b SGB VI die Möglichkeit geschaffen wurde, nach 45 Beitragsjahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagfrei in Rente zu gehen, widmet sich der Autor der Frage, inwiefern der AN dem AG mitteilen muss, ob er den Antrag auf vorzeitigen Renteneintritt gestellt hat. Zunächst wird festgestellt, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die künftige Personalplanung ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis vom Zeitpunkt des Renteneintritts des Arbeitnehmers habe. Diesem Interesse werde bislang weder durch eine vertragliche noch durch eine tarifvertragliche Regelung Rechnung getragen. Davon ausgehend entwickelt der Verfasser verschiedene Lösungsmöglichkeiten: Denkbar seien die Annahme einer Anzeigepflicht des Arbeitnehmers als vertragliche Nebenpflicht, eine gesetzliche Klarstellung der Mitteilungspflicht sowie eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Vereinbarung. Vorzugswürdig ist nach Ansicht des Verfassers eine gesetzliche Verankerung der Mitteilungspflicht.

(sas)

D. Entscheidungsbesprechungen

„(Weiterhin) kein Konzernbetriebsrat bei Konzernobergesellschaften im Ausland“

RA Lars Grützner, Frankfurt, BB 2016, 2368

(LAG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2016 - 5 TaBV 54/15)

(fd)

„Warnfunktion der Schriftform des Elternzeitverlangens“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NJW 2016, 2909-2910

(BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/15)

(fd)

„Kein Diskriminierungsschutz für Scheinbewerber“

RA Dr. André Zimmermann, LL.M., Düsseldorf/München, DB 2016, 2240-2241

(EuGH, Urteil vom 28.07.2016 - C-423/15)

(fd)

 „Ausschluss rentenberechtigter Arbeitnehmer von einer „Entlassungsabfindung“ nach dänischen Recht verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung“

Dr. Johannes Heuschmid, Frankfurt a.M., AuR 2016, 422-424

(EuGH, Urteil vom 19.04.2016 - C-441/14)

(fd)

„Voller Schadensersatz wegen diskriminierender Kündigung“

Rudolf Buschmann, Kassel, AuR 2016, 425-426

(EuGH, Urteil vom 17.12.2015, C-407/14)

(fd)

„Keine Teilnahmepflicht an Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit“

Dorothee Müller-Wenner, AuR 2016, 426-428

(LAG Nürnberg, Urteil vom 01.09.2015 - 7 Sa 592/14)

(fd)

„Missbrauch befristeter Arbeitsverträge im Gesundheitssektor“

Dr. Paul Gooren, LL.M.,  Berlin, NZA 2016, 1270-1271

(EuGH, Urteil vom 14.09.2016 - C-16/15)

(fd)

„Mittelbare Diskriminierung durch Ausschluss einer Elternzeitkündigung vom Massenentlassungsschutz“

RA Isabel Hexel, Köln, DB 2016, 2487

(BVerfG, Beschluss vom 08.08.2016 - 1 BvR 3634/14)

(fd)

„Eingeschränkte Mitbestimmung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement“

RA Tobias Grambow, Berlin, DB 2016, 2488

(BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 14/14)

(fd)

„Entgeltfortzahlung während einer ambulanten Kur - Urlaubsanrechnung“

RA Dr. Martin Kock/Dr. Sebastian Feld, Düren/Köln, NJW 2016, 3197

(BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 298/15)

(fd)

„Bonusanspruch - Leistungsbestimmung durch das Gericht“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 658

(BAG, Urteil vom 03.08.2016 - 10 AZR 710/14)

(fd)

„Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 659

(BAG, Urteil vom 25.05.2016 - 5 AZR 135/16)

(fd)

„Gestaltung einer Stellenausschreibung“

RAe Dr. Marcel Grobys/Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück, München/Berlin, NJW-Spezial 2016, 660

(BAG, Beschluss vom 07.06.2016 - 1 ABR 33/14)

(fd)    

„Umfang der Entgeltfortzahlungspflicht bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“

RA Martin Fink, München, DB 2016, 2299-2300

(BAG, Urteil von 25.5.2016 - 5 AZR 298/15)

(tl)

„EuGH stellt klar: Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht genommener Urlaub immer abzugelten“

RA Klaus Thönißen, LL.M., Essen, DB 2016, 2300-2301

(EuGH, Urteil vom 20.7.2016 - Rs. C-341/15)

(tl)

„Dürfen Überstunden trotz Krankheit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Freistellung angerechnet werden?“

RA Alexander Maximilian Kossakowski, Düsseldorf, DB 2016, 2360-2361

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 - 5 Sa 342/15)

(tl)

„AGB-Kontrolle: Gleichwertigkeitskriterium als Wirksamkeitsvoraussetzung für Versetzungsklausel“

RA Dr. Frank Zaumseil, Frankfurt a.M., DB 2016, 2361-2362

(LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2016 - 2 Sa 51/15)

(tl)

„Auslegung, Wirksamkeit und Rechtsfolgen des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses eines Mitarbeiters nach Aufdeckung einer Straftat“

RA Dr. Hagen Köckeritz, LL.M. oec. Int./Dr. Felix Diehl, Frankfurt a.M., BB 2016, 2432

(BAG, Urteil vom 21.4.2016 - 8 AZR 474/14)

(tl)

„Weitere Heilungsmöglichkeit bei fehlerhafter Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG“

RA Henrik Lüthge, Düsseldorf, BB 2016, 2560

(BAG, Urteil vom 9.6.2016 - 6 AZR 405/15)

(tl)

„Schriftliche Inanspruchnahme von Elternzeit wegen Warnfunktion“

RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Bremen/Hamburg/Osterholz-Scharmbeck, BB 2016, 2304

(BAG, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 145/16)

(sas)

„Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung nur im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“

RiArbG a.D. Dr. Volker Matthießen, Offenbach, DB 2016, 2421

(BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 3 AZR 794/14)

(sas)